Die Reichserbtruchsessen Christoph Karl und Otto, Brüder, sowie Christoph, letzterer für sich und seinen Bruder Hans Ernst, [jeweils voller Titel] einigen sich in Ergänzung zu der am Vortag getroffenen Erbteilung [vgl. Dep. 30/1 T 1 Nr. 915] über die Inbesitznahme der beiden Herrschaftsteile wie folgt: 1) Die Untertanen werden zum 1. Juli in den abgetretenen Graf- und Herrschaften ihrer Eide und Pflichten entlassen und huldigen zu diesem Termin den neuen Herren. 2) Verfallene Gefälle, die bis dahin nicht eingebracht werden können, können mit wechselseitiger Hilfe auch danach noch von den alten Herren eingetrieben werden. 3) Zur Einbringung der Feldfrüchte dürfen die Fronen noch in Anspruch genommen werden. 4) Das Heu soll noch eingebracht und bei Übergabe der Schlösser und Residenzen gegeneinander ausgewechselt und verglichen werden. 5) Da eine Abtretung der Schlösser vor Einbringung der Ernte nicht sinnvoll ist, wird als Termin für die Übergabe der 24. August (St. Bartholomäus) festgesetzt. Bis dahin kann sich jeder des Forsts und der Fischerei bei seiner alten Residenz bedienen.