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Der Notar Michael Haudt von Lahr (Lar) im Bistum Mainz Meintz), wohnhaft zu Mergentheim, beurkundet zum einen, daß Jakob von Rothenburg (Rottenburg), Komturamtsverwalter des Deutschen Ordens zu Mergentheim, am 14. Sept. 1544 vor ihm und den Zeugen Heinrich Bernßheuser und Joachim Frey, Laien der Bistümer Mainz und Augsburg (Augspurg), Philipp Landschad von Neckarsteinach (Steinach), Überreiter des Deutschen Ordens, als bevollmächtigten Anwalt in nachfolgender Appellationssache eingesetz hat, zum anderen, daß erwähnter Philipp Landschad sowie Wolf und Simon von Stetten Steetten) zu Kocherstetten (Kochenstetten), die auch ihren Vetter Philipp von Stetten) zu Kocherstetten vertraten, und ein Großteil der Gemeinde zu Ebersbach in Begleitung von Peter Werner von Themar, Doktor, am 16. Sept. 1544 in Nitzenhausen im Haus des Kuntz Renner, Schultheiß daselbst, vor ihm erschienen, eine Beschwerde gegen das Vorgehen des Albrecht, Graf von Hohenlohe (Hoenloe) vorgelegt, um an das Kammergericht Kaiser Karls zu appellieren. Graf Albrecht von Hohenlohe, der von Christoph von Stetten ein Edelmannsteil zu Eberbach erwobren hatte und dem die Obrigkeit und Gerichtsbarkeit zu Eberbach gemeinsam mit Wolf, Simon und Philipp von Stetten sowie mit dem Deutschen Orden zusteht, hatte am 7. Sept. 1544 (in dem monat Septembris uff sontag nach Egidi dem sibtenn) entgegen der Vereinbarung, Neuerungen nur zusamen mit den anderen Ortsherrschafen einzuführungen, das Verbot, Vieh in den Bannwald und in die Gemeindewälder zu treiben oder dort Holz zu schlagen, erlassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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