Otto von Metternich und Maria von Üxheim (Vxhem), Eheleute, verkaufen mit Einwilligung ihres Schwiegervaters bzw. Vaters Johann von Üxheim dem Dekan und Kapitel von St. Cassius zu Bonn ihren Hof zu Wormersdorf (-torp, -torff) in der Grafschaft Neuenahr (Nuennair) für 713 Rheinische Gulden. - Der Hof mit seinen Bestandteilen, Rechten, Ein- und Ausgülten wird beschrieben wie in der Urkunde von 1511 August 29 [s. Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 496] mit folgenden Varianten: Das erste Gewann Artland hat 33 Morgen. Die auf den Hof Meckenheim (-heym) gezahlte Grundpacht beträgt 3 Malter Weizen und 1 1/2 Viertel, 11 Sümber Hafer, dazu 8 Albus, 3 Heller und 5 1/2 Hühner. Der Münstereifeler Zehnt beträgt 2 1/2 Malter Frucht Remagener Maßes, macht 1 Malter Weizen und 2 Malter Roggen Bonner Maßes. Außerdem zahlt der Hof jährlich 2 1/2 Malter Weizen dem Erzbischof von Köln. Die Angabe, dass der Halfmann Hupert die Einnahme-Gülten mitgeteilt hat, ist entfallen. - Otto und Johann haben für sich und für Maria und ihre Erben vor Schultheiß und Geschworenen des Hofs des Friedrich Zandt, auch zu Wormersdorf gelegen, wovon der verkaufte Hof teilweise, nämlich mit 25 1/2 Morgen Artland lehnrührig ist, mit Halm und Mund auf den Hof verzichtet und ihn dem Dekan und Kapitel zu Erbeigentum übertragen. Da der größte Teil des Hofesackerlands, nämlich 11 Viertellehen vom Kapitelshof zu Meckenheim lehnrührig sind, haben Otto und Johann darauf auch vor Schultheiß und Geschworenen des Meckenheimer Hofs verzichtet und dieses Erbe dem Dekan und Kapitel übertragen. Maria konnte bei diesen Übertragungen nicht anwesend sein. Deshalb hat sie vor Schultheiß und Geschworenen von Meckenheim und Wormersdorf, nämlich Johann Schöler, Schultheiß, Hupert Wrede, Geschworenen von Wormersdorf, vor Johann Bruyninxs anstelle des Schultheißen und Heinrich Schoemecher und Peter Kremer, Geschworenen zu Meckenheim, die zu ihr auf das Schloss Heistart (Heysterenn) in der Eifel (Eyffellen) gekommen sind, persönlich auf den Hof verzichtet. Die Verkäufer geloben, nötigenfalls auf Verlangen des Dekans und Kapitels weitere Verzichte und Übertragungen vorzunehmen, damit diese den Hof ungestört erblich besitzen, nutzen und darüber frei verfügen können. Die Verkäufer verzichten auf jegliche Nachforderung, falls sich zeigen sollte, dass der Hof mehr als die 713 Gulden wert ist. Für den Fall, dass hernach jemand gegen die Käufer wegen des Hofes Forderungen erhebt und sie schädigt oder dass der Hof mit Schulden, Leibzuchten oder Erbrenten über die vorgenannten Zahlungen hinaus belastet ist oder jemand anders den Hof als sein Erbe beansprucht, geloben sie, die Käufer schadlos zu halten. Dazu verbinden sie sich, ihre Erben und alle ihre Güter zu Händen des Dekans und Kapitels als Erbsachwalter. Sie geloben, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich einzuhalten, und verzichten auf alle Rechte, Privilegien, Einreden und Rechtsbehelfe, die gegen diesen Kaufvertrag gerichtet sein und ihnen zum Nachteil der Käufer zustatten kommen könnten. Maria verzichtet insbesondere auf das ihr erläuterte, den Frauen verliehene Recht des senatusconsultum Velleianum. Die Eheleute geloben ferner, auf Verlangen der Käufer diesen weitere sichere Verschreibung auf eigene Kosten zu geben. - Otto kündigt sein Siegel an, das Maria hierzu mit gebraucht. Johann von Üxheim kündigt als Mitprinzipal sein Siegel an. Die drei bitten die Schultheißen und Geschworenen der Höfe zu Wormersdorf und Meckenheim um Mitbesiegelung. Johann Schöler, Schultheiß, Hupert Wreede, Heinrich Bruwer, Tiel Decker, Gerlach Bruwer und Johann Bruwer, Geschworene zu Wormersdorf, bestätigen die Wahrheit des Vorstehenden und bitten wegen zeitiger Siegelkarenz Daniel, den Pastor zu Ipplendorf (Yppellendorp), sein Kirchensiegel für sie anzuhängen. Daniel kündigt sein Kirchensiegel an. Schultheiß und Schöffen zu Meckenheim, nämlich Gerhart von Meckenheim, Claes Slungen, Johann Bruyninx, Heinrich Schömecher und sämtliche übrigen Schöffen daselbst, bezeugen die Wahrheit des Vorstehenden und kündigen ihr Siegel an. ... gegeven ... 1512 uff sanct Mertins avent des heilgen biischoffs.