Der Würzburger Elekt Albrecht [von Hohenlohe] ordnet mit Zustimmung des Abtes Hermann [von Rhode], des Priors Frowin [von Fuchsstadt] und des Konvents des Klosters St. Stephan in Würzburg an, dass künftig ein neugewählter Abt erst dann sein Amt antreten darf, wenn er zuvor durch einen Eid die Anerkennung der im Kloster durchgeführten Gütertrennung anerkannt hat. Bei Zuwiderhandlung verliert er sein Amt. Datum Herbipoli 1348 in crastino Circumcisionis Domini. Aussteller: Elekt von Würzburg. Empfänger: Kloster St. Stephan

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Staatsarchiv Würzburg
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