Landgraf Wilhelm III. von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., bekundet, dass seine "besunder lieben heren und oheymen", Erzbischof Berthold von Mainz, Erzbischof Johann II. von Trier und Kurfürst Philipp von der Pfalz, eine Einung zur Abstellung des neuen Zolls geschlossen haben, den die Stadt Köln aufgerichtet hatte und zum Schaden ihrer Fürstentümer und des gemeinen Kaufmanns seit längerer Zeit einnahm und noch einnimmt. Nachdem er von seinem "besundern lieben hern und vettern" Erzbischof Hermann IV. von Köln vernommen hat, dass die beschlossene Sperrung des Rheinstroms diesen an seinen Rheinzöllen schade, hat Landgraf Wilhelm auf den heutigen Tag zwischen allen Fürsten wie folgt beredet und vereinbart: Alle in die niederen Lande zu transportierenden Waren (in Nidderlande gehorig) sollen zu Koblenz oder Engers ausgeladen und von dort über Land geführt werden. Kauf- und Schiffleute sollen sich eidlich verpflichten, weder den Rheinstrom zwischen Engers und Köln zu gebrauchen, keine Waren der Stadt Köln zu führen, Waren an Orte zu bringen, von wo sie nach Köln geführt werden mögen oder der Stadt zu Nutzen gereichen. Was aus den niederen in die oberen Lande geführt wird, soll "unter" der Stadt Köln ausgeladen und über Straßen geführt werden, die die Stadt nicht betreffen oder ihr nützen. Die in die niederen Lande geführten Waren, die bisher zu Engers oder Köln ausgeladen wurden, sollen den Rheinstrom hinab nach Bonn geführt und ausgeladen, sodann über den Landweg nach Zons (Zuntz) oder anderswo transportiert werden. Waren rheinaufwärts sollen nicht weiter als bis Zons geführt werden. Die Kurfürsten mögen Aufseher nach Bonn und Zons oder anderen Orten im Erzstift Köln zur Kontrolle der Bestimmungen verordnen, doch sollen diese keine Kauf- und Schiffleute zu Eiden oder Pflichten drängen. Übertreter der Bestimmungen, sofern diese keine Einwohner der Stadt Köln sind, soll der Erzbischof von Köln an Leib und Waren belangen. Da der Erzbischof zumdem mit der Stadt Köln verbunden ist, ihre Bürger und Einwohner zu geleiten und Handel treiben zu lassen, mag er dies wahrnehmen, doch "ungeverlich" und ohne Abbruch an den Bestimmungen dieses Vertrags. Er mag die Kaufleute mit Geleit versehen, sodass sie zu Bonn und Zons vom Kran- und Schrotgeld und anderem unbeschwert bleiben und dieses zu Koblenz und Engers genommen wird. Der Erzbischof soll die Kauf- und Fuhrleute darüber hinaus nicht mit weiteren Belastungen (wytter gabe noch uffsetzung) beschweren. Die Fürsten wollen den Kölner Erzbischof für acht Jahre an seinem Zoll zu Linz am Rhein (Lyns) nicht beirren; stirbt er innerhalb der acht Jahre, soll diese Bestimmung hinfällig sein. Sein Nachfolger soll den Linzer Zoll dann nicht neu aufrichten, sich an die anderen Ordnungen der kurfürstlichen Rheinzölle halten, etwaige kaiserliche Privilegien über die althergebrachten Zölle hinaus sollen kraftlos sein. Landgraf Wilhelm kündigt als Teidinger in der Sache sein Siegel an, die rheinischen Kurfürsten bestätigen die Artikel und kündigen ihre Siegel an.