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Der Kläger beansprucht die Oberhoheit über Schloß und Dorf „Kaldenborn/Kaltenborn“ (wohl Kalenborn, n Altenahr), das im Amt Nürburg liege, und beklagt, daß der Herzog von Jülich durch verschiedene Maßnahmen, zuletzt durch einen bewaffneten Überfall auf das Dorf am 16. Dez. 1603, wobei 7 Männer gefangengenommen und 4 Ackerpferde gepfändet worden sind, die kurköln. Untertanen zum Abfall nötigen wolle. Der Beklagte behauptet, es handle sich um keine Pfändung, sondern um eine Bestrafung von aufsässigen jül. Untertanen. Grundherr des Dorfes und der Herrschaft Kaldenborn sei die Familie von Hillesheim, deren Lehnsherr der Inhaber der Herrschaft Burgbrohl sei, der wiederum Lehnsträger des Herzogs von Jülich sei. Die Untertanen von Kaldenborn hätten sich widerrechtlich gegen Johann Daniel von Hillesheim, Sohn des Konrad von Hillesheim, aufgelehnt und einen gewalttätigen Anschlag auf ihn verübt. Die von Hillesheim besäßen im Bezirk Kaldenborn die Rechte des Fisch- und Vogelfangs, des Jagens, des Ge- und Verbots in Kriminal- und Zivilsachen, „merum et mixtum imperium“, der Buße, Strafe, Brüchte, der Jurisdiktion und andere Hoheiten. Kaldenborn läge nicht im Territorium der Kläger.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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