Hans Schilling, Schuster, sesshaft zu Eberstadt [Kr. Heilbronn], wegen seines Übertritts zur lutherischen Lehre entgegen königl. Mandate von Junker Christof von Habsperg, Rat und Oberamtmann zu Neuenstadt und Weinsberg und Ulrich Rentz, Keller zu Weinsberg, zu Neuenstadt gef., jedoch auf Fürbitte seiner Freunde und nach geleistetem Widerruf wieder freigelassen, vorbehaltlich weiterer Verfügungsgewalt der Ober- und Unteramtleute im Fall ferneren Verschuldens, schwört U. und gelobt eidlich, sich künftig der lutherischen Lehre und Sekte ganz fernzuhalten und allein den Ordnungen der christlichen Kirche und dem Glauben, den seine Vorfahren geglaubt, in dem er selbst unterwiesen worden und jetzt noch die ganze "Pfarrmenge" zu Eberstadt von ihrem Pfarrherrn unterwiesen wird, anzuhangen, bei Androhung der Bestrafung an Leib und Gut. Schilling hatte durch seinen Übertritt zum Luthertum das Altarsakrament, wie es bei der christlichen Kirche seit langem und bisher in Übung gestanden (es würde denn unter beiderlei Gestalt von Wein und Brot gereicht), desgleichen die heilige Messe und die göttlichen Ämter für nichts geachtet, die anderen Sakramente wie Taufe, Ölung, Beicht, Firmung, auch die Fürbitte der Jungfrau Maria, der Apostel, Evangelisten, Martyrer und aller lieben Heiligen, das Fürbittgebet für die Verstorbenen und jede andere, von der christlichen Kirche eingesetzte, lang hergebrachte Ordnung verworfen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...