Hieronymus [Verallo], Erzbischof von Rossano (Rossaniensis), Nuntius, befiehlt auf die Supplik des Administrators und Deutschmeisters Wolfgang hin, im Prozeß des Bittstellers gegen Abt und Konvent des Klosters Schöntal (in speciosa valle), Würzburger Bistums, wegen nicht gen. Rechte die Gegenpartei und alle anderen, derer es bedarf, notfalls unter der Anrufung von kirchlichen und Geldstrafen, des Interdikts und der Anrufung der weltlichen Gewalt, zur Vernehmung zu zitieren (concessum ut petitur...et cum clausula...).
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Hieronymus [Verallo], Erzbischof von Rossano (Rossaniensis), Nuntius, befiehlt auf die Supplik des Administrators und Deutschmeisters Wolfgang hin, im Prozeß des Bittstellers gegen Abt und Konvent des Klosters Schöntal (in speciosa valle), Würzburger Bistums, wegen nicht gen. Rechte die Gegenpartei und alle anderen, derer es bedarf, notfalls unter der Anrufung von kirchlichen und Geldstrafen, des Interdikts und der Anrufung der weltlichen Gewalt, zur Vernehmung zu zitieren (concessum ut petitur...et cum clausula...).
Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, {Insert in B 250 U 198}
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, B 250 Deutscher Orden: Kommende Mergentheim II
Deutscher Orden: Kommende Mergentheim II >> Schöntaler Propsthof >> Georg Muspach, Lizentiat des Rechts, Dekan von St. German und Moritz in Speyer, vom Heiligen Stuhl bestellter Richter und Kommissar, an alle Kleriker der Städte und Bistümer Speyer und Würzburg (Spirensis et Herbipolensis): In Gegenwart des Notars und der Zeugen hat Adam Eernher von Themar, Advokat am Reichskammergericht und geschworener Prokurator des Fürsten Wolfgang, Administrator des Hochmeistertums des Deutschen Ordens und Deutschmeisters, unter Vorlage der wörtlich inserierten Kommission des Hieronymus Verallo, Erzbischof von Rosano (Rossaniensis) und Statthalter (locumtenens) der Sacra Romana Rota, Nuntius (cum potestate legati de latere nuntius) des Heiligen Stuhls bei Kaiser Karl (V.) und für ganz Deutschland, von 1545 Juli 20 samt eingelegter Supplik von 1545 Juli 29 beantragt, im Prozeß zwischen dem Administrator einerseits und Abt und Konvent des Klosters Schöntal (in speciosa valle vulgo Schonthal) andererseits fortzufahren und die Gegenseite vorzuladen. Er lädt daher alle, die vom Administrator dazu aufgefordert werden, unter Androhung von Exkommunikation, Suspension (suspensionis a divinis) und Interdikt innerhalb von zwölf Tagen nach erfolgter Ladung bzw. auf den darauffolgenden Gerichtstag vor sein Hofgericht (Spirae in curia...nostrae residentiae).- Der Notar Markus Zipperer aus Ötlingen (Oitlingen) im Bistum Konstanz (Constantiensis), Notar des bischöflichen Hofgerichts und des Generalvikariats zu Speyer, in diesem Prozeß Schreiber des Generalvikars, bestätigt dies alles und unterschreibt das von anderer Hand geschriebene Notariatsinstrument.
1545 Juli 29 (quarto kalendas Augusti pontificatus...Pauli papae tertii anno undecimo)
Urkunden
Ausstellungsort: Worms (Wormatiae)
Siegler: Hieronymus, Erzbischof von Rossano
Überlieferungsart: Insert
Anmerkungen: Insert in der Zitation von 1546 Juni 22 (U 198), lat.
Siegler: Hieronymus, Erzbischof von Rossano
Überlieferungsart: Insert
Anmerkungen: Insert in der Zitation von 1546 Juni 22 (U 198), lat.
Georg Muspach, Lizentiat des Rechts, Dekan von St. German und Moritz in Speyer, vom Heiligen Stuhl bestellter Richter und Kommissar, an alle Kleriker der Städte und Bistümer Speyer und Würzburg (Spirensis et Herbipolensis): In Gegenwart des Notars und der Zeugen hat Adam Eernher von Themar, Advokat am Reichskammergericht und geschworener Prokurator des Fürsten Wolfgang, Administrator des Hochmeistertums des Deutschen Ordens und Deutschmeisters, unter Vorlage der wörtlich inserierten Kommission des Hieronymus Verallo, Erzbischof von Rosano (Rossaniensis) und Statthalter (locumtenens) der Sacra Romana Rota, Nuntius (cum potestate legati de latere nuntius) des Heiligen Stuhls bei Kaiser Karl (V.) und für ganz Deutschland, von 1545 Juli 20 samt eingelegter Supplik von 1545 Juli 29 beantragt, im Prozeß zwischen dem Administrator einerseits und Abt und Konvent des Klosters Schöntal (in speciosa valle vulgo Schonthal) andererseits fortzufahren und die Gegenseite vorzuladen. Er lädt daher alle, die vom Administrator dazu aufgefordert werden, unter Androhung von Exkommunikation, Suspension (suspensionis a divinis) und Interdikt innerhalb von zwölf Tagen nach erfolgter Ladung bzw. auf den darauffolgenden Gerichtstag vor sein Hofgericht (Spirae in curia...nostrae residentiae).- Der Notar Markus Zipperer aus Ötlingen (Oitlingen) im Bistum Konstanz (Constantiensis), Notar des bischöflichen Hofgerichts und des Generalvikariats zu Speyer, in diesem Prozeß Schreiber des Generalvikars, bestätigt dies alles und unterschreibt das von anderer Hand geschriebene Notariatsinstrument.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
27.11.2025, 15:52 MEZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik)
- Neuwürttembergische Bestände vor 1803 bzw. vor 1806/10 (Tektonik)
- Deutscher Orden (Tektonik)
- Regierung Mergentheim (Tektonik)
- Deutscher Orden: Kommende Mergentheim II (Bestand)
- Schöntaler Propsthof (Gliederung)
- Georg Muspach, Lizentiat des Rechts, Dekan von St. German und Moritz in Speyer, vom Heiligen Stuhl bestellter Richter und Kommissar, an alle Kleriker der Städte und Bistümer Speyer und Würzburg (Spirensis et Herbipolensis): In Gegenwart des Notars und der Zeugen hat Adam Eernher von Themar, Advokat am Reichskammergericht und geschworener Prokurator des Fürsten Wolfgang, Administrator des Hochmeistertums des Deutschen Ordens und Deutschmeisters, unter Vorlage der wörtlich inserierten Kommission des Hieronymus Verallo, Erzbischof von Rosano (Rossaniensis) und Statthalter (locumtenens) der Sacra Romana Rota, Nuntius (cum potestate legati de latere nuntius) des Heiligen Stuhls bei Kaiser Karl (V.) und für ganz Deutschland, von 1545 Juli 20 samt eingelegter Supplik von 1545 Juli 29 beantragt, im Prozeß zwischen dem Administrator einerseits und Abt und Konvent des Klosters Schöntal (in speciosa valle vulgo Schonthal) andererseits fortzufahren und die Gegenseite vorzuladen. Er lädt daher alle, die vom Administrator dazu aufgefordert werden, unter Androhung von Exkommunikation, Suspension (suspensionis a divinis) und Interdikt innerhalb von zwölf Tagen nach erfolgter Ladung bzw. auf den darauffolgenden Gerichtstag vor sein Hofgericht (Spirae in curia...nostrae residentiae).- Der Notar Markus Zipperer aus Ötlingen (Oitlingen) im Bistum Konstanz (Constantiensis), Notar des bischöflichen Hofgerichts und des Generalvikariats zu Speyer, in diesem Prozeß Schreiber des Generalvikars, bestätigt dies alles und unterschreibt das von anderer Hand geschriebene Notariatsinstrument. (Archivale)