Michel Weber, genannt Stehelin, aus Hohengehren, zu Schorndorf gef., weil er gegen die Landesordnung württembergische Untertanen wegen seiner Forderungen nicht bei den ordentlichen Gerichten hatte bleiben lassen, sondern sie vor Rottweilische und andere Gerichte gezogen hatte, auch nachdem sie von der württembergischen Herrschaft vor die herzoglichen Gerichte gewiesen worden waren, jedoch auf die Fürbitten seiner Freunde schwerer Strafe überhoben und freigelassen, schwört U. und gelobt unter Eid, künftig einen jeden württembergischen Diener und Untertan nur vor den ordentlichen, inländischen Gerichten rechtlich zu belangen und nicht vor fremde Gerichte zu ziehen, auch seine bei ausländischen Gerichten derzeit noch anhängigen Rechtssachen vor die inländischen Gerichte zu bringen, und schließlich seine Atzung und Gefängniskosten selbst zu bezahlen.