Kaiser Maximilian bekundet: Wolf von Homburg, dem die niederen Gerichte in den Zwingen und Bännen seines Schlosses und Dorfes Straßberg unmittelbar zustehen, hat vorbringen lassen, daß seine Vorfahren, Inhaber derselben niederen Gerichte, früher ein Hochgericht daselbst gehabt haben, das aber in Abgang gekommen ist, sodaß die Übeltäter an die umliegenden Hochgerichte geführt worden sind. Weil daraus viele Mühe und Unkosten erwachsen sind und manches Übel ungestraft geblieben ist, hat er um Belehnung mit dem Hochgericht gebeten. - Der Kaiser erlaubt ihm, Halsgericht, Stock und Galgen in den Zwingen und Bännen von Schloß und Dorf Straßberg aufzurichten und zu halten, und belehnt ihn mit dem Blutbann. Bei Todfällen muß das Lehen erneut empfangen werden. Wolf von Homburg muß bis 9. März (Invocavit) dem Graf Hans zu Werdenberg und Heiligenberg, Rat des Ausstellers, als Vertreter des Ausstellers den Eid leisten. Die jeweiligen Inhaber von Schloß und Dorf Straßberg sollen alle ihre Amtleute, die sie mit der Ausübung des Blutbanns beauftragen, solchen Eid leisten lassen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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