Martin Näberlin von Jesingen, zu Kirchheim u.T. gef., weil er den des Landes verwiesenen (mit Ruten ausgehauenen) Peter Byrner wie einen, der des "lanndtes huldt" besessen, bei sich aufgenommen, beköstigt und ihm schließlich geholfen hatte, sich in Sicherheit zu bringen, obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, den Ausgewiesenen anzuzeigen oder festzunehmen, verpflichtet sich nach einigen Tagen Haft, in denen seine Verwandten für ihn Fürbitte einlegten, anstatt das Recht anzunehmen, ein Strafgeld von 10 Gulden zu entrichten, ferner dazu, künftig alle Wirtshäuser zu meiden, Wehr und Harnisch dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, sich stets gehorsam und wohl zu verhalten, und schwört U.