Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (Bestand)
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KVB Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)
Bayerisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Beständetektonik des Bayerischen Hauptstaatsarchivs >> 5 Abteilung V: Nachlässe und Sammlungen >> 5.2 Verbandsschriftgut >> 5.2.5 Jugend und Freizeit, Frauen, Soziales, Gesundheit, Sport, Opfer- und Betroffenenverbände
1938
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB): 1. Verband und Verbandsgeschichte:
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns KVB ist die Standesvertretung aller für die ambulante Versorgung zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Alle sechs Jahre wählen die bayerischen Vertragsärzte und -psychotherapeuten mit der KVB-Vertreterversammlung (VV) ihr Parlament. Die VV fasst Beschlüsse zu Grundsatzfragen der ambulanten Versorgung, wählt, unterstützt und kontrolliert den hauptamtlichen Vorstand und besetzt Ausschüsse und Kommissionen. Der Vorstand führt die Geschäfte der KVB und vertritt die Mitglieder nach außen. Er benennt für die Landeshauptstadt München und die sieben bayerischen Regierungsbezirke jeweils einen Haus- und einen Facharzt beziehungsweise Psychotherapeuten als Regionale Vorstandsbeauftragte (RVB), die die KVB vor Ort vertreten. Ausführliche Informationen über die Satzung, die Struktur und die Wahrnehmung der Aufgaben können dem Internetauftritt der KVB entnommen werden: www.kvb.de (aufgerufen am 30.01.2018).
Zur Geschichte der Kassenärztlichen Vereinigungen kann man im Internet in Wikipedia das Folgende lesen: "Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.
Durch die Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS-Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet, die der NS-Diktatur im Rahmen der Gleichschaltungsgesetze die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Regime aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte in ein parastaatliches Exekutivorgan umgewandelt: 'Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird.' (Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933, §1 Abs. 3)
Nach 1945 wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, dass Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle (Tendenz: zunehmend) auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status verliehen.
Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung im NS-Staat und sind die Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei die Regelungen der Sozialgesetzgebung (insbesondere SGB V) einzuhalten.
Die Kassenärzte haben sich somit durch die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den 'Sicherstellungsauftrag') gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Im Gegenzug mussten sie auf das Streikrecht verzichten."
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kassen%C3%A4rztliche_Vereinigung#Geschichte, aufgerufen am 30.1.2018)
2. Bestandsgeschichte:
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und das Bayerische Hauptstaatsarchiv standen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bezüglich einer Aktenabgabe noch nicht in Kontakt. Das bislang einzige Archivale kam im Oktober 2009 im Rahmen der Beständebereinigung über das Bundesarchiv zum Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Ergänzt wurde der Bestand im Jahr 2011 durch die Bände 2 und 3 der statistischen Veröffentlichung "Kassenärztliche- und Kassenzahnärztliche Versorgung in Bayern (Stand: 31.12.1972"). Herausgeber dieser Veröffentlichung waren die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns KVB und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns KZVB. Da es sich bei diesen beiden Bänden jedoch um Bibliotheksgut handelt (Band 1 dieser statistischen Veröffentlichung wird in der Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin verwahrt), wurden sie im Jahr 2018 an die Bayerische Staatsbibliothek abgegeben.
3. Bestandsgehalt:
Das bis dato einzige Archivale beinhaltet Sitzungsprotokolle des Zulassungsausschusses bei der Landesstelle Bayern der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschland aus dem Jahr 1938.
Nach abgeschlossener Bearbeitung umfasst der Bestand "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" 1 Archivalieneinheit im Umfang von insgesamt 0,05 laufenden Metern.
Zu bestellen ist der Bestand unter:
Kassenärztliche Vereinigung Bayern & Bestellnummer
31. Januar 2018
Heinz-Jürgen Weber
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns KVB ist die Standesvertretung aller für die ambulante Versorgung zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten. Die KVB ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Alle sechs Jahre wählen die bayerischen Vertragsärzte und -psychotherapeuten mit der KVB-Vertreterversammlung (VV) ihr Parlament. Die VV fasst Beschlüsse zu Grundsatzfragen der ambulanten Versorgung, wählt, unterstützt und kontrolliert den hauptamtlichen Vorstand und besetzt Ausschüsse und Kommissionen. Der Vorstand führt die Geschäfte der KVB und vertritt die Mitglieder nach außen. Er benennt für die Landeshauptstadt München und die sieben bayerischen Regierungsbezirke jeweils einen Haus- und einen Facharzt beziehungsweise Psychotherapeuten als Regionale Vorstandsbeauftragte (RVB), die die KVB vor Ort vertreten. Ausführliche Informationen über die Satzung, die Struktur und die Wahrnehmung der Aufgaben können dem Internetauftritt der KVB entnommen werden: www.kvb.de (aufgerufen am 30.01.2018).
Zur Geschichte der Kassenärztlichen Vereinigungen kann man im Internet in Wikipedia das Folgende lesen: "Als gegen Ende des 19. Jahrhunderts in Deutschland die Krankenversicherungspflicht für Arbeiter eingeführt wurde, hatten die Krankenkassen ein Vertragsmonopol. Sie schlossen Einzelverträge mit den von ihnen weitgehend abhängigen Ärzten und konnten dabei die Konditionen bestimmen. Es kam in der Folgezeit zu Unruhen unter der Ärzteschaft, die im Oktober 1913 bis zum Beschluss eines Generalstreiks führten. Zur Abwendung dieses Streiks griff die Regierung ein. Sie vermittelte die Anfänge der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärzten (später: Reichsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, heute: Gemeinsamer Bundesausschuss).
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 699) sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 (RGBl. I S.19) passte die §§ 368- 373 RVO (Reichsversicherungsordnung) dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf ein Gegengewicht zu den Krankenkassen.
Durch die Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933 (RGBl. 567) wurden die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS-Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet, die der NS-Diktatur im Rahmen der Gleichschaltungsgesetze die juristischen Machtmittel in die Hände gaben, ihr Regime aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wurden damit von einer Interessenvertretung der Ärzte in ein parastaatliches Exekutivorgan umgewandelt: 'Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands untersteht der Aufsicht des Reichsarbeitsministers, soweit nicht eine besondere Aufsicht besteht oder begründet wird.' (Verordnung über die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands vom 2. August 1933, §1 Abs. 3)
Nach 1945 wurde dieser Status beibehalten, die Zwitterstruktur, dass Mitglieder einer Vereinigung zwar einerseits diese Vereinigung zu bezahlen haben, diese Vereinigung jedoch staatliche Aufgaben der Kontrolle (Tendenz: zunehmend) auszuführen hat, ist mit demokratischen Grundsätzen zunächst schwer vereinbar. Es wird also vom demokratischen Staat der Status einer 'Körperschaft des öffentlichen Rechts' begründet und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Status verliehen.
Zwar war die Kassenärztliche Vereinigung im NS-Staat und sind die Kassenärztlichen Vereinigungen Deutschlands formal alleinige Träger der Beziehungen zwischen Kassenärzten und Krankenkassen und damit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Allerdings haben sie hierbei die Regelungen der Sozialgesetzgebung (insbesondere SGB V) einzuhalten.
Die Kassenärzte haben sich somit durch die Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits mehr Rechte (Selbstverwaltung, Kollektivverträge, Aushandlung von Honorarvereinbarungen und Zulassungsbestimmungen), andererseits jedoch auch Pflichten (vor allem den 'Sicherstellungsauftrag') gegen die anfängliche Übermacht der Krankenkassen erkämpft. Im Gegenzug mussten sie auf das Streikrecht verzichten."
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kassen%C3%A4rztliche_Vereinigung#Geschichte, aufgerufen am 30.1.2018)
2. Bestandsgeschichte:
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und das Bayerische Hauptstaatsarchiv standen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bezüglich einer Aktenabgabe noch nicht in Kontakt. Das bislang einzige Archivale kam im Oktober 2009 im Rahmen der Beständebereinigung über das Bundesarchiv zum Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Ergänzt wurde der Bestand im Jahr 2011 durch die Bände 2 und 3 der statistischen Veröffentlichung "Kassenärztliche- und Kassenzahnärztliche Versorgung in Bayern (Stand: 31.12.1972"). Herausgeber dieser Veröffentlichung waren die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns KVB und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns KZVB. Da es sich bei diesen beiden Bänden jedoch um Bibliotheksgut handelt (Band 1 dieser statistischen Veröffentlichung wird in der Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin verwahrt), wurden sie im Jahr 2018 an die Bayerische Staatsbibliothek abgegeben.
3. Bestandsgehalt:
Das bis dato einzige Archivale beinhaltet Sitzungsprotokolle des Zulassungsausschusses bei der Landesstelle Bayern der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschland aus dem Jahr 1938.
Nach abgeschlossener Bearbeitung umfasst der Bestand "Kassenärztliche Vereinigung Bayerns" 1 Archivalieneinheit im Umfang von insgesamt 0,05 laufenden Metern.
Zu bestellen ist der Bestand unter:
Kassenärztliche Vereinigung Bayern & Bestellnummer
31. Januar 2018
Heinz-Jürgen Weber
1
Bestand
Akten
deutsch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 11:04 MESZ
Hierarchie
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