Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet den Vertrag seines Hofgerichts zwischen dem Abt und Konvent zu Schönau einer- und Hans von Venningen zu Neidenstein (+) andererseits. Da Hans gestorben ist, bevor die Sache erledigt war, wurden seine Söhne und Erben Stefan und Konrad von Venningen vor das Hofgericht geladen, das wie folgt schlichtet: 1. Der Abt entrichtet den Venningern die ausstehende Weingülte zu Schriesheim im nächsten Herbst, wobei als Maßeinheit das Heidelberger Ohm (Ame) zu verwenden ist. Der Abt soll glaubhaft anzeigen, dass er nicht dazu verpflichtet ist, das Schriesheimer Ohm zu bezahlen. [2.] Die Venninger stellen dem Abt die geforderten Güter in der Mark Waibstadt zu, nämlich die Mittelwiese und ein Acker am Wimpfener Weg. [3.] Der Hof, Güter und die Gerechtigkeit zu Wagenfurt soll das Kloster den Venningern zu Erbe verleihen gegen jährlich 17 Malter Korn, 17 Malter Hafer zu St. Martin, die dem Abt und Konvent nach Wiesenbach zu antworten sind. Hof und Güter sind instandzuhalten; als Unterpfand dient die Mühle zu Waibstadt. Sollten die Ordensoberen in diese Erbpacht nicht einwilligen, sollen Hof und Zugehör den Brüdern auf Lebzeit verliehen werden. Die notwendigen Schriftstücke sollen jeweils angefertigt und übergeben werden. [4.] Die Venninger sollen dem Abt für ausstehende Zahlungen von Waibstadter Gütern, dadurch erlittene Kosten und Schäden sowie für die nächste Gülte zu Wagenfurt dem Abt zu 21 Malter Korn und 17 Malter Hafer zu Weihnachten bezahlen und dann zu St. Martin 1491 noch einmal 21 Malter mitsamt der Jahresgülte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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