Karl IV. bestätigt Burggraf und Burgleuten zu Gelnhausen ihre Handfesten, Briefe, Rechte, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten, insbesondere, dass kein neuer Bau errichtet werden dürfe, der ihnen oder der Burg schade, dass sie die Rechte wie die Burgleute zu Friedberg haben und dass sie nicht vor kaiserliche oder andere weltliche Gerichte beklagt werden dürfen, ohne zuvor beim Burggraf verklagt (ußerclagt) worden zu sein. Verstöße werden mit 20 Mark geahndet, die je hälftig an die kaiserliche Kammer und die Burgleute zu zahlen sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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