(1) H 4079 (2)~Kläger: Amalie, Witwe des Bürgermeisters Hildebrand, Detmold, (3)~Beklagter: Lipp. Kanzlei zu Detmold (Direktor und Räte) und die zum Konkurs des verstorbenen Grafen August Wolfhart zur Lippe gesetzten Kommissare Topp und Volland; eine Vollmacht reicht von Blume ein (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1753 ( Subst.: Dr. Ernst Karl Christian Fischer Prokuratoren (Bekl.): für von Blume: Lic. Caesar Scheurer (1751) 1753 ( für den Grafen: Dr. Meckel (1753) (5)~Prozessart: Mandati inhibitorii ac respective de exequendo propriam sententiam dudum in rem judicatam prolapsam cum clausula Streitgegenstand: Die Klägerin ist Gläubigerin des 1739 verstorbenen kaiserlichen Generalfeldmarschallieutenants Graf August Wolfhart zur Lippe, über dessen Nachlaß ein Konkurs errichtet wurde. Sie beschwert sich, seit nunmehr über 13 Jahren nicht zur Befriedigung ihrer Ansprüche gekommen zu sein. Die Klage ist dagegen gerichtet, daß, nach Angaben der Klägerin durch 3 rechtskräftig gewordene Urteile (der Konkurskommission mit Rat der Wittenberger (1742), Duisburger (1749) und Kieler (1751) Juristen) bestätigt, Hofmeister und Rendant von Blume zur Erstattung von Geldern, die er aus der Konkursmasse entnommen habe (289 Rtlr.) und zur Rechnungslegung über die von ihm gehobenen Apanagegelder vor den Gläubigern verpflichtet wurde, von Blume sich aber gegen diese Urteile an den Grafen selbst und die Regierungskanzlei gewandt habe und daß letztere nunmehr die Kommission zur Übersendung der Akten angewiesen habe. Die Klägerin sieht in dieser Anweisung eine weitere Verzögerung und die Außerkraftsetzung der von ihr erstrittenen rechtskräftigen Urteile, deren Durchführung sie fordert. Der betroffene von Blume bestreitet, da kein ordentliches Kanzlei-Verfahren geführt worden sei und es kein rechtskräftiges Urteil gebe, die Berechtigung des RKG-Mandates. Er sieht seine Wendung an den Grafen als reguläres Rechtsmittel der Wendung an denjenigen, der die Vorinstanz (= Kommissare) beauftragt habe. Erst von ihm oder seiner Kanzlei könne ein Urteil ergehen, gegen das die Klägerin sich ggf. an das RKG wenden könne. Er bestreitet, daß die Untersuchung der Verwaltung des Konkursvermögens zu den ursprünglichen Aufgaben der Kommission gehört habe. Diese sei vielmehr erst später auf Betreiben der Klägerin zugefügt worden. Gegen diese Erweiterung der Kommissionsaufgaben habe er berechtigte Einwände geltend gemacht und tue dies noch. 25. Mai 1753 Rufen gegen die nichterschienenen Beklagten. Der Graf läßt darauf erklären, die Klägerin habe sich freiwillig wieder auf das Detmolder Verfahren eingelassen und damit das RKG-Verfahren desert werden lassen. Nach letzten Handlungen 1754, Completum-Vermerk vom 23. Juni 1754 und (Re-)Visum-Vermerken von 1755 und 1758 RKG-Urteil vom 12. Mai 1758, mit dem beide Seiten auf das in Sachen von Blomberg und Kons. ./. Witwe Hildebrand und Kons. (L 82 Nr. 69 (B 5782)) zuerst ergangene Urteil verwiesen wurden, und abschließender Completum-Vermerk vom 13. Februar 1769. (6)~Instanzen: RKG 1753 - 1769 (1728 - 1754) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 12). Gedruckte Verordnung des Grafen Simon Henrich zur Lippe über die Ordnung im Justizwesen, 1728 (Q 29). (8)~Beschreibung: 4,5 cm, 204 Bl., lose; Q 1 - 49, es fehlt Q 24 (Vollmacht Dr. Meckel, Q 16 doppelt, davon 1 (= Bl. 60 - 62) mit Prod.-Vermerk 14. November 1753, dieser Termin ist im Protokoll nicht verzeichnet.