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Streit um die Benutzung eines Fahrweges über das Feld des Appellaten, welches das unterste Ländgen genannt wird, in der Unterherrschaft Hardenberg bei Neviges (Kr. Düsseldorf-Mettmann). Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 23. März 1699, die das durch die 1. Instanz am 28. Aug. 1696 ausgesprochene Benutzungsverbot bestätigte und den Injurienstreit an die 1. Instanz zurückverwies.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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