Hans Vinsterlin, seßhaft zu Echterdingen, wegen Bruchs eines früheren Gelöbnisses, indem er erneut sein Vermögen verschwendet, sich auch gegen den Stadtknecht ungebührlich benommen und freventlich das Recht angerufen hatte, abermals zu Stuttgart gef., jedoch auf seine demütige Bitte der rechtlichen Strafverfolgung entledigt und mit der Auflage freigel., sich künftig wohl zu verhalten, sein Leben lang nicht mehr nach Esslingen zu gehen, keine Wehr mehr zu tragen, offene und heimliche Zechen und alles Spielen zu meiden, besonders aber seine Güter ohne obrigkeitliche Erlaubnis weder zu versetzen noch zu verkaufen, gelobt unter Eid, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.