Klain Hans Schöblin von Hepsisau, nach vorangegangenem, mit seinem Bruder Thomas Schöblin ausgetragenem Rechtsstreit, in dem er in allen Punkten der Unwahrhaftigkeit überführt wurde, zu Kirchheim gef., nach längerer Haftzeit vom Untervogt Peter Ecker vor Gericht gestellt und peinlich beklagt und nach ordentlichem Gerichtsverfahren dazu verurteilt, dass er vom Nachrichter eine halbe Viertelstunde an den Pranger gestellt, anschließend nach Kirchheimer Brauch mit Ruten bis vor das obere Tor getrieben und ihm vor dem Tor die Zunge abgeschnitten werde und dass er im Anschluß daran das Fürstentum unverzüglich verlasse, nimmt dieses Urteil an, verspricht, das Land zu verlassen, nie mehr - bei Verlust des Lebens - ohne Erlaubnis des Herzogs zurückzukehren, sich künftig wohl zu verhalten, und schwört U. Er hatte seinen Bruder beschuldigt, dem Herzog Schmähliches zugetragen zu haben; ferner hatte er seinen Bruder als "banckert" verdächtigt und dadurch das Andenken seiner vor langen Jahren verstorbenen Mutter geschändet.