Klage des Fleischhaueramts ./. Frau Fleischhauer Jobst Modersohn (Muttersohn), geb. Christine Scholbroch. Die Beklagte ist vorbehaltlich richterlicher Entscheidung durch den Rat in die Fleischhauergilde 'eingesetzt'. Die Gilde klagt nun auf Ausschließung. Sie führt aus: nach ihrer Amtsrolle (Statuten) könne die Beklagte in die Gilde nicht aufgenommen werden; denn. 1. sei sie nicht echt und recht geboren, sondern per subsequens matrimonium legitimiert;. 2. die Beklagte sei ferner nicht ehrbarer und frommer Herkunft; ihre Mutter müsse als turpis und infamis gelten, denn sie sei extra matrimonium et concubinatum ex punibili coitu geboren, sie sei das Kind einer Dirne, der 'grünen Grete' [Grete Gröne] aus Beckum; es sei rechtens, dass derjenige, der in die Gilde aufgenommen werden wolle, außer seinem Geburtsbrief auch den seiner Eltern vorlegen müsse, was von den Männern gelte, gelte auch für die Frauen. Der Fleischhauer Henrich Mumme senior hätte von seiner Magd mehrere uneheliche, später legitimierte Kinder gehabt; seinen Sohn Henrich habe die Gilde nicht aufnehmen wollen; er sei aber schließlich auf Fürsprache des Rats 'zu dem Stapel und Bänken zugelassen' worden. Die Gilde habe aber ausdrücklich erklärt, dass weiterhin auch legitimierte Kinder nicht aufgenommen werden würden. Der Rat habe das gebilligt und mit seinem Siegel im Jahre 1563 bestätigt; es sei denn auch Johan Mumme, der Bruder des Henrich, nicht zugelassen.