Darin: Anlage: Beglaubigte Abschrift des Abkommens vom 28.4. 1563. Darin wird als Oldermann Menneman erwähnt.
Enthält: Zu 1. gibt die Beklagte zu, ein legitimiertes Kind zu sein; sie wendet aber ein, dass ihr Mann vor ihrer Verlobung dieses den Gildemeistern mitgeteilt, dass diese ihm zur Verlobung gratuliert und erklärt hätten, sie sei der Gilde würdig; sie beruft sich in weiteren Ausführungen auf 2 Fälle: a. die Mutter der Witwe Fleischhauer Balthasar Modersohn auf dem alten Steinweg in Schenckings Hof sei die natürliche Tochter eines Schenking gewesen; die Witwe Modersohn sei gleichwohl mit ihrem ersten Mann Fleischhauer Dietrich Mumme (in der alten Scharne) in die Fleischhauergilde aufgenommen; bei ihrer II. Heirat habe sie abermals Amtsgerechtigkeit erlangt. b. Anna Lowenstein aus Warendorf, erst Frau Fleischhauer Franz Modersohn, später Frau Fleischhauer Johan Modersohn habe nur ihren Geburtsbrief, nicht auch den ihrer Eltern vorgelegt. Die Beklagte legt ferner eine Abschrift des Beschlusses des Rats vom 23.5. 1602 vor, hiernach hat sich der Rat mit den Gilden dahin verglichen, dass alle unehelichen Kinder von den Gilden ausgeschlossen seien, dass aber 'die erste Geburt' bei Legitimierten zugelassen werden solle. Sie beruft sich auch darauf, dass ihre Mutter unter Vorlegung des Geburtsbriefes in die Kramergilde aufgenommen sei; im Schohause gelte aber das Sprichwort: 'alle Gilden eine Gilde'. Die Fleischhauergilde beruft sich demgegenüber auf das Abkommen von 1563, das ein Sonderrecht für sie sei und nicht durch den Beschluss von 1602 hätte geändert werden können; sie sei die älteste und vornehmste Gilde und habe besondere Rechte. Zu 2. Nach den Erklärungen der Beklagten ist ihre Mutter Gertrud Beckers aus Beckum die uneheliche Tochter der Grete Gröne und des Jakob Becker; Grete Gröne hatte auch von Johan Keuckenberg 2 uneheliche Kinder; sie wollte diesen heiraten und das Aufgebot war schon ergangen, als er ertrank. Als Zeugen werden 1611 insbesondere über die von den Parteien angeführten Präzedenzfälle vernommen: 1. Agnes Hardenack, erst Witwe des Fleischhauer Jost Moderson, dann Witwe des Gerd Hanekorv (gebürtig aus Sonsbeck), jetzt Witwe David Moll, 50-60 Jahre alt; 2. Bäcker Melchior Hanekow, Sohn der Vorzeugin, 30 J. alt, seine Schwester ist die Frau des Fleischhauers Henrich Moderson; 3. Christian Moderson, Fleischhauergildemeister in der alten Scharne, 59 J. alt, Bruder des Ehemanns der Beklagten; er bekundet u.a.: weil es nach der Eroberung Münsters an Gildebrüdern gefehlt habe, habe der Rat auch Leute in die alte Scharne eingesetzt, deren Väter keine Gildebrüder gewesen seien, so Johan Wernike senior, Herman von Eynen, Johan Scheper, Johan Pötken; deren Kinder wären aber nicht in die Gilde aufgenommen mit Ausnahme des Bartold Potken; 4. Wolter Hane, 50 J. alt, seine Frau Kaspara ist die Tochter des + Johan Moderson, dessen Halbbruder Jost und Christian Moderson seien; 5. Ursula Loges, Witwe Fleischhauer Sebastian Moderson, Tochter des Gerd Loges, 37 oder 38 J. alt; 6. Anders Stille, Weißgerbergildemeister, über 70 J. alt; 7. Herman zur Möllen, Schilderamtsgildemeister, 52 J. alt; 8. Johan Wernike, früher Ratsherr, 60 J. alt; 9. Johan Stael, Schmiedeamtsgildemeister, 56 Jahre alt. Gildemeister der Fleischhauer sind i.J. 1607 Henrich Jonas, sowie Rötger und Henrich Moderson, i.J. 1617 Henrich Moderson im Katthagen, Tonnies Mumme, Bernard und Henrich Moderson auf der Hundestegge. Erwähnt werden aus Beckum: Steffen Evecke, alter Bürgermeister; Balthasar Teigeler; Johan Teigeler; Aristoteles Buschman senior; Sebastian Magnes (?); Jorgen Hagedorn; Jakob Kleipohl; aus Schüttorf: Bartold Pötken; aus Münster: Adrian Hüsing; Gerhard Kerckering; Hw. Bernard Scholbroch, Bruder der Beklagten; Oldermann Lic. jur. Henrich Otterstedde; Henrich Moderson genannt Bäckerhenrich.