Papst Nikolaus [IV.] bevollmächtigt den um Maßnahmen bittenden Abt von Kloster Mallersdorf, unter Auflegung der rechtsüblichen Bußen jene Mönche und Laienbrüder des Klosters loszusprechen, die wegen Gewalttätigkeit untereinander, wegen Zurückhaltung ihres Eigentums, wegen Gehorsamsverweigerung gegenüber dem Abt und seinen Vorgängern oder wegen Verschwörung exkommuniziert wurden und zum Teil trotzdem die Weihen empfangen und Gottesdienst gehalten haben, behält sich jedoch vor, dass die schweren Gewalttäter vor den heiligen Stuhl zur Absolution zu senden sind. Bei denen, die ihrer Tat uneingedenk oder rechtsunkundig, ohne Absolution Weihen empfangen und Gottesdienst gehalten haben, ist nach Vollzug einer angemessenen Buße ein Dispens möglich. S: Papst Nikolaus [IV.]