Kaiser Franz II. belehnt auf Bitten Gerolds II., Reichsfürsten und Abts des Gotteshauses Muri, Damian Friedrich Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Schloß Dießen und den 3 Dörfern Dießen, Dettlingen und Bittelbronn, auch dem Blutbann daselbst und bestätigt die Freiheit vor fremden Gerichten, ausgenommen in den Fällen, die in Kaiser Maximilians II. [15]70 erneuerter Hofgerichtsordnung zu Rottweil unter dem 5. Titel des 2. Teils enthalten sind. Damian Friedrich Anton hat durch Franz Xaver Matt, Agenten am kaiserlichen Hof, den Lehnseid leisten lassen. - Durch eine in Worms 1545 Mai 17 ausgestellte Urkunde hatte Kaiser Karl V. dem Hans von Ehingen als Lehen das Schloß Dießen vor dem Schwarzwald verliehen samt den 3 Dörfern Dießen, Dettlingen und Bittelbronn mit zugehörigen Freiheiten, Gebot, Verbot, Zwing und Bann und gerichtlicher Obrigkeit, wie seine Vorfahren das innegehabt hatten, auch mit dem Blutbann und dazu die Freiheit, daß seine Erben, Diener, Untertanen, Hintersassen und Verwandte sowie deren Hab und Gut nicht vor fremden Gerichten (Hofgericht Rottweil und anderen ausländischen Gerichten) belangt werden können. - Schloß und Dörfer sind dann an die Familie von Wernau und dann erblich an Johann Albrecht Schenk Freiherr von Stauffenberg gekommen. Von diesem sind Schloß und Dörfer mit Zustimmung Kaiser Josephs [I.] an Abt und Gotteshaus [Muri] verkauft worden. Der damalige Lehnsträger, Gottfried Marquard Schenk Freiherr von Stauffenberg. (1) Der neue Lehnsträger Lothar Philipp Hartmann Schenk Freiherr von Stauffenberg ist im Namen des Gotteshauses am 28. September 1736 von Kaiser Karl VI. damit belehnt worden, auch von Kaiser Franz [I.] am 14. Juli 1747. Der nunmehrige Lehnsträger Damian Friedrich Anton Schenk Freiherr von Stauffenberg ist am 27. Mai 1761 von Kaiser Franz [1.], am 17. März 1767 von Kaiser Joseph II. und am 10. März 1791 von Kaiser Leopold II. belehnt worden. (1) ist am 6. Februar 1711 von Kaiser Joseph [I.] damit belehnt worden Unterschriften: >links unter dem Umbug: Aussteller V(idi)t F. zu Colloredo-Mannsfeld; rechts auf dem Umbug: Ad Mandatum Sac(r)ae Caes(are)ae, Maiestatis proprium Peter Anton Frank mpr.