Albrecht, Kardinal und Erzbischof von Mainz, und Walter von Kronberg, Administrator des Hochmeisteramtes in Preußen und Deutschmeister, schließen nach Verhandlungen ihrer beiden Räte in Tauberbischofsheim (Bischofsheim) folgenden gütlichen Vertrag: beide Parteien verzichten auf Klagen gegeneinander; der Deutsche Orden erhält künftig für Neuhaus in allen die Zentobrigkeit betreffenden Sachen Strafgewalt über alle Leibeigenen, Hofleute, Gültbaren und andere Leute des Stifts Mainz und des Klosters Schöntal in Althausen, die in diesem Dorf oder dessen Gemarkung straffällig geworden sind; es steht diesen Leuten daneben frei, sich nach altem Althausener Herkommen in den die Zentobrigkeit sowie die Personen und die Abgaben belangenden Sachen sich an die Gerichte des Erzbischofs von Mainz oder des Abts von Schöntal zu Krautheim oder zu Gommersdorf als den Gerichten ihrer Leib- oder Gültherren oder in der Vogtei des Deutschen Ordens zu Markelsheim zu wenden; Schirmhaber und Herdhühner sollen die leibeigenen und gültbaren Hintersassen des Stifts Mainz und Schöntals zu Althausen künftig unbehindert jährlich nach altem Herkommen geben; Erzbischof Albrecht verpflichtet sich, die Hälfte der von Schultheiß und Schöffen zu Markelsheim gegen Hans Schade erkannten Strafe zu zahlen oder diesen zur Zahlung zu veranlassen, während Walter von Kronberg die andere Hälfte entrichtet. Beide Parteien beenden durch diesen Vertrag Streitigkeiten wegen der Zentobrigkeit, obrigkeitlicher Gerechtsame, zweier Gerichtsurteile gegen Hans Schade und einen Mainzer Leibeigenen sowie wegen des Verhaltens des verstorbenen Mainzer Amtmanns zu Krautheim, Max Stumpff.