Hz. Johann Friedrich zu Württ. erlaubt seinem lieben besonderen Hans Christof Schenk von Stauffenberg auf seine Bitten hin bis auf Widerruf in seinen Zwiefalter Hölzern an der Hohwies (Hohen Wiß), am Breitenberg, am Illberg und an der Betzenhalde nach Hasen, Füchsen, Rehen, rotem und schwarzem Wildbret zu jagen, hagen und zu pirschen. Diese Hölzer erstrecken sich von Egelfingen den rechten Weg bis zum Hof Hochberg (Hohenberg zum Hofe), von dort die Steige hinab über das Feld bis nach Veringendorf, dann die Lauchert entlang bis nach Veringenstadt und von dort bis nach Emerfeld, wo die Hölzer alle aneinanderstoßen. Desgleichen ist ihm auf den Kopf, das Arntal gen., gestattet; dieses Holz wird durch den Bronnen, das Kahlental und die Inneringer Baufelder begrenzt. Außerdem darf er auf der Stettersteige nach rotem Wildbret jagen. An den Köpfen, die Alte Burg und der Habsberg gen., darf er zur Winterszeit eine Sau vom Strick hetzen lassen. Ferner ist dem Schenken gestattet, im Köplin oder Höltzlin, das neben der Alten Burg liegt und sich bis zu den Baufeldern zwischen dem sogen. Warmtal an die Straße von Langenenslingen (in der Vorlage: Eßlingen) nach Billafingen erstreckt, wo sich die württ. und die zollerische Forstobrigkeit scheidet, und in dem Bezirk von Langenenslinger Steige bis zum Dorf Friedingen und von dort die Fußsteige entlang bis nach Emerfeld, worin der Nesterberg, die Alte Burg, der Habsberg und das Metzlislau liegen, nach Hasen, Füchsen, Rehen, rotem und schwarzem Wildbret zu jagen. Er ist jedoch dazu verpflichtet, von Johannis Baptistae [24. Juni] bis Aegidii [l. Sept.] die Hirsche, von Aegidii [l. Sept.] bis Martini [11. Nov.] das Wild und von Galli [16. Okt.] bis Thomae [21. Dez.] die Schweine zu jagen und zu fangen. Bei diesen Jagden muß er jedoch stets persönlich anwesend sein. Auch soll er sich im Jagen, Hagen und Pirschen bemäßigen, den nächstgesessenen Forstknecht des Hz. informieren, die Kälber schonen, die Lauchen und Marksteine im Wesen behalten, nicht außerhalb der angegebenen Bezirke jagen und keinem anderen die Jagd dort gestatten. Wildschützen muß er dem fstl. Forstmeister überführen oder sie doch wenigstens anzeigen. Zum Schütze der fstl. Obrigkeit muß der gen. Schenk von Stauffenberg mit seinen Dienern die Wälder fleißig bereiten. Außerdem muß er die 1000 fl Hauptgut (Urkunde von 1610 Okt. 16), die sein verst. Bruder Maximilian Schenk von Stauffenberg dem Hz. zinslos gegeben hat, ihm weiterhin belassen. Bis zur Aufkündigung der Begnadigung hat der gen. Schenk von Stauffenberg dem Hz. ein gerüstetes Pferd zu halten und es auf Bedarf außerhalb des Hauses Österreich zu schicken. Im Falle der Aufkündigung aber soll er von der Jagd unverzüglich Abstand nehmen, dafür sollen ihm aber die 1000 fl Hauptgut entweder sofort bar ausgezahlt oder mit landläufigem Zins verzinst werden; auch des gerüsteten Pferds soll er dann ledig sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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