Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinen Getreuen Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und Oberstein, und dessen Sohn Melchior von Daun einerseits und Hans von Flersheim genannt Monsheimer (Montzheymer) sowie dessen Söhnen Bernhard und Jost von Flersheim andererseits Irrungen bestanden hatten, worüber sich "mancherley schrifft und unwill" ergeben und Bernhard zuletzt eine Fehde gegen Wirich von Daun begonnen hatte. Kurfürst Philipp hat die Parteien als Landesfürst auf dem heutigen gütlichen Tag in eigener Person und mit seinen Räten lange verhört und sie mit Zustimmung beider Seiten wie folgt vertragen: die Fehde zwischen den von Daun und Bernhard von Flersheim, der darin "anfenger etlicher zugriff" war, wird zum Entscheid an den Pfalzgrafen gestellt, dergleichen die Händel zwischen Bernhard von Flersheim und Sigelman, dem Untertan (verwanten) von Wirich und Melchior. Die Forderungen Josts von Flersheim gegen die von Daun über 400 Gulden Hauptgeld bzw. 20 Gulden Gülte mitsamt Rückständen und über 6 Gulden Gülte mit 140 Gulden Hauptgeld ablöslich, die Wirich von Jost von Flersheim und Balthasar von Weiler (Wiler) gekauft hatte, werden ebenfalls vor den Pfalzgrafen gebracht, dergleichen andere Forderungen und Klagen, insbesondere Glimpf und Ehre betreffend. Wegen der Forderungen und Artikel, die Hans von Flersheim und seine Söhne wegen Burg Wilenstein haben (Wilensteins halben), will der Pfalzgraf binnen vier Wochen einen gütlichen Tag anberaumen; wenn dabei keine Einigung erzielt wird, soll Bischof Ludwig von Speyer rechtlich teidingen. Mit diesem Vertrag sollen Fehde und Feindschaft zwischen den Beteiligten und ihren Helfern und Helfershelfern abgestellt und die Parteien geschlichtet sein. Schatzungen, Brandschatzungen und ausstehende Gelder werden annulliert, alle Gefangenen sind freizulassen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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