Insert in Urkunde Nr. 58 und Insert in Urkunde 62 a: Heinrich von Schwarzburg, Bischof zu Münster und Administrator zu Bremen, bekundet, daß sein Vorgänger Heinrich von Moers von Herrn Adolf von Spiegelberg und danach von Herrn Johann Stecke, Äbten des Stifts Werden, slot und Wigbold Lüdinghausen mit den beiden Höfen Lüdinghausen und Forkenbeck samt Zubehör, Herrlichkeiten und Rechten zu Lehnmanns- und Pachtrecht erhalten habe unter der Bedingung, jeweils binnen eines Jahres nach dem Tode eines Bischofs 100 goldene alte Schilde Heergewedde zu zahlen, auf der Abtei Huldigung und Eid zu leisten und eine jährliche Pacht von 30 Mark Münstersch zu entrichten. Seine Vorgänger Walram von Moers und Johann von Bayern seien diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, deshalb sei Streit entstanden. Heinrich will nun binnen 6 Wochen selbst oder durch einen Ritter oder rittermäßigen Mann die Belehnung empfangen, Heergewedde und Weinkauf leisten und jährlich auf St. Simon und Juda oder in den folgenden 8 Wochen 50 oberländische rheinische Gulden Pacht entrichten. Huldigung, Belehnung und Zahlung der fälligen Leistungen in Zukunft binnen Jahr und 6 Wochen nach dem Tode eines Bischofs. Werden dreimal innerhalb von 3 Monaten von Werden zu Recht gerügte Verstöße gegen diesen Vertrag nicht beseitigt, verliert der Bischof Lüdinghausen. Schloß Lüdinghausen bleibt Offenhaus des Abts, jedoch ohne Nachteil für den Bischof. Der Abt behält die Kollation (kerckgiffte) der dortigen Kirche. Der Bischof verspricht, alle Lüdinghausen betreffenden Privilegien der Kirche und des Reichs zu halten und etwaige Ansprüche der Erben des verstorbenen Ludolf von Lüdinghausen an Werden abzuwehren. Bestimmungen über die Ablösung der Pacht. Siegler: der Aussteller, Domdekan und Kapitel zu Münster mit dem großen Kapitelssiegel. Gegeven (...) 1483 up dach sunte Egidii abbatis.