6/27 [Nr. 9]: (D) 1675 Apr. 16, Stuttgart (T) Hz. Wilhelm Ludwig an die Univ.: Rezeß der Visitation von 1671
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UAT 6/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 9. Visitationen (1520-1792) >> Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15
Enthält: (I) a) Theol. Fakultät: 1) Die proff. theol. sollen ihren Streit beilegen.
2) Ihre Gehaltsrückstände sollen allmählich abgetragen werden, da sie allein keine accidentia (aus Consilien, mediz. Praxis, philos. Promotionen) haben; wer einer disputatio theol. präsidiert, erhält wieder ex fisco academico 2 fl.
3) Auch der prof. theol. extraordinarius Dr. Johann Anton Winter ist in das examen neglectuum und den Bericht darüber einzubeziehen. b) Jur. Fakultät:
1) Die für die einzelnen Systemata in den öffentlichen Lektionen gesetzten Fristen werden, da die Probe misslang, gelockert, doch soll jeder Professor zügig voranmachen.
2) Wenn die Fakultät zustimmt, soll Prof. Burkard Bardlli die Pandekten, wie er wünscht, von-10-11 Uhr lesen.
3) Die Kandidaten sind streger zu examinieren, die Inauguraldisputationen rascher zu zensieren.
c) Med. Fakultät: 1) Da die exercitia anatomica die Studenten herbeiziehen, ist man zur Beschaffung der corpora bereit.
2) Für den Hortus Medicus fehlten bisher die Mittel, er soll mit mehr herbis versehen werden.
3) Die Prüfung der Balbierer, Bader, Hebammen wird bald geregelt werden. Ein Generalreskript verbot allen das Praktizieren, die nicht in Medizin geprüft und Dr. med. sind.
4) Die proff. med. haben im Land ob der Steig die Chirurgen an zu heftigen Mitteln und desparaten Schnitten zu hindern.
d) Phil. Fakultät: 1) Der prof. phys. et math. Johann Ludwig Mögling, der bisher täglich 2 Stunden vormittags lesen musste, liest künftig nur 1 Stunde täglich: 3 Stunden Physik, 2 Stunden Mathematik.
2) prof. Johann Grafft soll in seinen öffentlichen Lektionen die von den Studenten beklagten saltus unterlassen, bei der Philosophie bleiben und seinen Thesen oder Disputationen keine theologischen Propositiones beimischen, bei den meist armen Respondenten nicht auf sein privat commodum sehen, ihnen Zeit zur Vorbereitung lassen und nicht - was an anderen Universitäten unerhört ist - 2-4 Disputationen an einem halben Tag Übers Knie brechen.
3) Der prof. eloqu. et poeseos Christoph Caldenbach hat zur Verhinderung weiterer, zum Teil nur mit den Initialen gezeichneter Carmina diese zu zensieren und anonyme für druckunwürdig zu erklären.
4) Damit die halb leere Burse wieder aufkommt, hat der rector contubernii im Haus zu wohnen und nachts zu schließen, Die Studenten sind bei der Immatrikulation zum Wohnen in die Burse zu weisen, essen können sie anderswo. Alte, zum Teil von 1652 berührende monita:
1) Die Restschuld der Erben der proff. (David) Magirus, (Andreas) Bayer, (Balthasar) Simon wird gestrichen.
2) Die Isenburgsche Schuld ist beim Kammergericht energisch zu verfolgen.
3) Wer nicht Gymnasien oder Klosterschulen besuchte, ist zu ersuchen, erst Philosophie zu studieren, bevor er die höheren Fakultäten angreift.
4) Examina neglectuum und disputationes cyclicae sind einzuhalten.
5) Die Statuten der Stipendien sind, "so viel sichs tun läßt", im Senat zu verlesen.
6) Alles ist vor dem Druck zu zensieren und nachher nicht mehr zu ändern.
7) Die Präsides der philos. Disputationen sollen nicht nur die wenigen Besten, sondern promiscue aus dem Haufen zum Opponieren aufrufen, damit sich alle vorbereiten müssen.
8) Rudes sollen nicht zusammen mit Tüchtigen Magister werden.
9) Dem teuren Buchführer (Johann Georg) Cotta ist eine Taxe zu setzen.
10) Die Kostherren haben den Studenten das große Maß zu reichen.
11) Die Consilia fac. jurid. sind geordnet, mit Index, aufzubewahren.
12) Die Protocolla Senatus sind abzulesen und zu collationieren.
13) Im Weinausschenken ist das bestimmte Maß einzuhalten.
14) Die Plazische Stiftung ist in Ordnung zu bringen.
15) Das Stipendium von Weil der Stadt ist in Gang zu halten.
16) Den Administratoren der Partikularstipendien wird die von der Univ. vorgeschlagene Entschädigung bewilligt.
17) Der Anspruch der Univ. auf die Patronate Botnang und Haberschlacht, die seit 100 Jahren im Besitz des Konsistoriums sind, wird abgewiesen.
18) Stabs- und Forstbeamte rings um Tübingen haben Befehl, Duelle durch Friedgebot zu verhindern und anzuzeigen. (197-212)
2) Ihre Gehaltsrückstände sollen allmählich abgetragen werden, da sie allein keine accidentia (aus Consilien, mediz. Praxis, philos. Promotionen) haben; wer einer disputatio theol. präsidiert, erhält wieder ex fisco academico 2 fl.
3) Auch der prof. theol. extraordinarius Dr. Johann Anton Winter ist in das examen neglectuum und den Bericht darüber einzubeziehen. b) Jur. Fakultät:
1) Die für die einzelnen Systemata in den öffentlichen Lektionen gesetzten Fristen werden, da die Probe misslang, gelockert, doch soll jeder Professor zügig voranmachen.
2) Wenn die Fakultät zustimmt, soll Prof. Burkard Bardlli die Pandekten, wie er wünscht, von-10-11 Uhr lesen.
3) Die Kandidaten sind streger zu examinieren, die Inauguraldisputationen rascher zu zensieren.
c) Med. Fakultät: 1) Da die exercitia anatomica die Studenten herbeiziehen, ist man zur Beschaffung der corpora bereit.
2) Für den Hortus Medicus fehlten bisher die Mittel, er soll mit mehr herbis versehen werden.
3) Die Prüfung der Balbierer, Bader, Hebammen wird bald geregelt werden. Ein Generalreskript verbot allen das Praktizieren, die nicht in Medizin geprüft und Dr. med. sind.
4) Die proff. med. haben im Land ob der Steig die Chirurgen an zu heftigen Mitteln und desparaten Schnitten zu hindern.
d) Phil. Fakultät: 1) Der prof. phys. et math. Johann Ludwig Mögling, der bisher täglich 2 Stunden vormittags lesen musste, liest künftig nur 1 Stunde täglich: 3 Stunden Physik, 2 Stunden Mathematik.
2) prof. Johann Grafft soll in seinen öffentlichen Lektionen die von den Studenten beklagten saltus unterlassen, bei der Philosophie bleiben und seinen Thesen oder Disputationen keine theologischen Propositiones beimischen, bei den meist armen Respondenten nicht auf sein privat commodum sehen, ihnen Zeit zur Vorbereitung lassen und nicht - was an anderen Universitäten unerhört ist - 2-4 Disputationen an einem halben Tag Übers Knie brechen.
3) Der prof. eloqu. et poeseos Christoph Caldenbach hat zur Verhinderung weiterer, zum Teil nur mit den Initialen gezeichneter Carmina diese zu zensieren und anonyme für druckunwürdig zu erklären.
4) Damit die halb leere Burse wieder aufkommt, hat der rector contubernii im Haus zu wohnen und nachts zu schließen, Die Studenten sind bei der Immatrikulation zum Wohnen in die Burse zu weisen, essen können sie anderswo. Alte, zum Teil von 1652 berührende monita:
1) Die Restschuld der Erben der proff. (David) Magirus, (Andreas) Bayer, (Balthasar) Simon wird gestrichen.
2) Die Isenburgsche Schuld ist beim Kammergericht energisch zu verfolgen.
3) Wer nicht Gymnasien oder Klosterschulen besuchte, ist zu ersuchen, erst Philosophie zu studieren, bevor er die höheren Fakultäten angreift.
4) Examina neglectuum und disputationes cyclicae sind einzuhalten.
5) Die Statuten der Stipendien sind, "so viel sichs tun läßt", im Senat zu verlesen.
6) Alles ist vor dem Druck zu zensieren und nachher nicht mehr zu ändern.
7) Die Präsides der philos. Disputationen sollen nicht nur die wenigen Besten, sondern promiscue aus dem Haufen zum Opponieren aufrufen, damit sich alle vorbereiten müssen.
8) Rudes sollen nicht zusammen mit Tüchtigen Magister werden.
9) Dem teuren Buchführer (Johann Georg) Cotta ist eine Taxe zu setzen.
10) Die Kostherren haben den Studenten das große Maß zu reichen.
11) Die Consilia fac. jurid. sind geordnet, mit Index, aufzubewahren.
12) Die Protocolla Senatus sind abzulesen und zu collationieren.
13) Im Weinausschenken ist das bestimmte Maß einzuhalten.
14) Die Plazische Stiftung ist in Ordnung zu bringen.
15) Das Stipendium von Weil der Stadt ist in Gang zu halten.
16) Den Administratoren der Partikularstipendien wird die von der Univ. vorgeschlagene Entschädigung bewilligt.
17) Der Anspruch der Univ. auf die Patronate Botnang und Haberschlacht, die seit 100 Jahren im Besitz des Konsistoriums sind, wird abgewiesen.
18) Stabs- und Forstbeamte rings um Tübingen haben Befehl, Duelle durch Friedgebot zu verhindern und anzuzeigen. (197-212)
Akte
In 6/27,9 eingebunden: 6/27,10 (Apologia Craftiana) (fol. 202a-f)
Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
17.12.2025, 9:41 AM CET
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Eberhard Karls Universität Tübingen, UB - Universitätsarchiv
- Universitätsarchiv Tübingen (Archivtektonik)
- B Akademische Zentralorgane (Archival tectonics)
- Bc Verwaltungsorgane (Universitätsverwaltung) (Archival tectonics)
- Bc 2 Universitätssekretariat (Archival tectonics)
- Ältere Universitätsregistratur (15.-19. Jh.) (Archival tectonics)
- Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) (Archival holding)
- 9. Visitationen (1520-1792) (Classification)
- Visitationes, Bd. III: Nr. 1-15 (Record)