Bischof Friedrich zu Würzburg stellt eine Urkunde aus über den Vergleich, den seine Beauftragten Hans Zobel zu Giebelstadt, zu Karlsstadt Amtmann, Rat und alter Hofmeister, ferner Jeronymus Hagen, oberster Stadtschreiber und Sekretär zwischen Schenk Friedrich zu Limpurg und dem Stift Comburg getroffen haben: 1) Abrechnung zwischen gegenseitig arrestrierten Gülten, 2) das Machen neuer Wildhäg auf dem Einkorn durch Schenk Friedrich ist berechtigt wie sein Jagdrecht daselbst. 3) Comburgs Recht zu Ausschank des Bauweins, auch des Tanzes auf dem Kirchweihtag im Rötershof u.a. comburgischen Gütern zu Gschlechtenbretzingen bleibt bestehen. 4) Hans Otterbachs Pflicht zur Zahlung der Atzung während der Turmstrafe, 5) Recht zum Aufbau des comburgischen Lehens zu Rappoltshofen durch Hans Otterbach, 6) Handlohn der comburgischen Wiese zu Hirschfelden; 7.-9. Eine Frevelstrafe, ein Handlohn und ein comburgisches Gut zu Geifertshofen betr.; 10. Kopie der Heiligenrechnung daselbst; 11) Untergang zwischen dem Heiligenholz und Stiftsholz daselbst; 12. Untergang zu Oberfischach, 13. Der Kleinzehnt zu Michelbach ist noch auf 10 Jahre so zu regeln wie am 22. Februar 1541; 14. Der Verkauf einiger Heiligengüter zu Geifertshofen durch Schenk Friedrich ohne Mitwirkung von Comburg als Kollator und der Bau von zwei neuen Zimmern daselbst, wodurch das Gemeinrecht den comburgischen Untertanen geschmälert wird, bleibt bestehen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...