Das kaiserliche Hofgericht zu Rottweil vidimiert den Verwilligungsbrief des Lehengerichts zu Öhningen, wonach der Propst, falls einer ein Lehen verkauft, berechtigt ist, die Auftage in seine Hände zu verlangen und es entweder an den Käufer zu leihen oder es selbst zu behalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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