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Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, bekundet für
sich, seine Nachkommen und das Domkapitel, dass sein Vetter Johann [I.
von Henneberg]...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1496 März 21
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist am tage und im iare wie obgeschrieben steet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, bekundet für sich, seine Nachkommen und das Domkapitel, dass sein Vetter Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda für 2000 rheinische Gulden die Städte und Burgen Fulda und Hünfeld zu einem Viertel sowie Geisa und Rockenstuhl zu einem Drittel auf Wiederkauf an Berthold, seine Nachfolger und das Domkapitel verkauft hat. Die diesbezügliche Urkunde ist im Folgenden inseriert. Berthold versichert, Johann und dem Konvent von Fulda den Wiederkauf zu gestatten und alle getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und nicht gegen sie zu handeln. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1496 März 21: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass seine Vorgänger den Erzbischöfen von Mainz und den Landgrafen von Hessen für 16000 Gulden die Städte und Burgen Fulda und Hünfeld zur Hälfte und jeweils zwei Teile von Geisa und Rockenstuhl verpfändet hatten. Diese Verpfändung wurde durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Johann selbst abgelöst. Dies belegen Quittungen des Erzbischofs Berthold von Mainz und der beiden Vettern, Landgraf Wilhelm [II.] der Mittlere und Landgraf Wilhelm [III.] der Jüngere. Wegen der guten Beziehungen zwischen dem Erzbistum Mainz und der Abtei Fulda hat Johann mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda beschlossen, Erzbischof Berthold die Städte und Burgen Fulda und Hünfeld zu einem Viertel sowie Geisa und Rockenstuhl zu einem Drittel dauerhaft [!] für 2000 rheinische Gulden Frankfurter Währung zu verkaufen. Das Geld hat Johann bereits erhalten. Berthold [?] kann auf dieses Geld jederzeit zugreifen, außer er will es verwenden, um gegen Fulda vorzugehen [?]. Vom Kauf ausgenommen sind: das Öffnungsrecht, die Viehbede, die Folge, die Steuer, die Seelgerätstiftungen des Klosters, die Renten und Nutzung der Güter des Klosters und der Geistlichen sowie die geistlichen Lehen des Klosters. Die Amtsleute, Schultheißen, Bürgermeister, Schöffen, Räte, Bürger und Einwohner der genannten Orte sollen dem Erzbischof von Mainz und dem Domkapitel Treue schwören; dafür sind die Erzbischöfe zum Schutz dieser Personen verpflichtet. Des Weiteren ist Fulda verpflichtet, für die Renten und Zinsen von Mainz aus den genannten Orten jährlich an Kathedra Petri [Februar 22] 100 rheinische Gulden zu zahlen. Wenn Fulda jährlich zahlt, wird dem Abt dafür Herrschaft und Rechtssprechung (nutz, oberkeit, herlichkeit, gebot, verbott und aller ander gerechtigkeit) über die genannten Orte zugestanden. Das Öffnungsrecht Fuldas soll nicht gegen die Erzbischöfe von Mainz und das Domkapitel angewandt werden. Für Fulda besteht jährlich an Kathedra Petri ein Rückkaufsrecht für 2000 rheinische Gulden Frankfurter Währung. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr im voraus mit einer Urkunde angekündigt werden. Die 2000 Gulden müssen dann an Kathedra Petri in [Bad] Orb (Orba) oder Gelnhausen gezahlt werden. Sollte Fulda allerdings in dieser Gegend in eine Fehde verwickelt sein, soll Mainz beim Geleit des Gelds aus Fulda behilflich sein. Mit dem Rückkauf wird der in dieser Urkunde geschlossene Verkauf ungültig. Die Gelübde und Eide der Bewohner der genannten Städte sind damit aufgehoben. Diese Urkunde soll darauf dem Kloster Fulda ausgehändigt werden und von da an ungültig sein. Der Rückkauf ist so lange ausgeschlossen, wie einer der beiden Henneberger, der Erzbischof und der Abt, am Leben ist. Dafür überlässt Berthold Johann die genannten jährlichen 100 Gulden an Rente als Lohn (dinstgelt), so lange, wie einer der beiden am Leben ist. Nach dem Tod der beiden soll diese Rente von Fulda an Mainz bis zum Rückkauf gezahlt werden. Johann versichert, alle getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und nicht gegen sie zu handeln. Dekan und Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Dekans Johann mit dem Konvent von Fulda. (... der geben ist am Montag nach dem Sontag Iudica nach Cristi unsers Herrn gepurt viertzehenhundert und im sechs und newntzigstenn iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 18-24
Vgl. hierzu auch Nr. 1303, 1304, 1305, 1306 und 1308.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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