Versorgung eines entlassenen Schulmeisters. Die Gemeinde hatte Hirtzthal ihren Angaben nach „seiner wunderlich und seltsamen humeur, auch ohnartig, frevelhafft und widerspenstiger Sitten halber“ nur aufDruck des Ortsgeistlichen als Schulmeister angenommen und ihn dann nach 5 Jahren „wegen seines ohnruhigen und zu ohngewöhnlichen neuerungen geneigten geistes, verschiedentlich verübter molestationen, und wunderlicher gantz incorrigibler aufführung, umb dem in ihrer gemeinde zu befürchtenden unwesen vorzukommen“, entlassen. In einem von 5 Gemeindemitgliedern unterzeichneten Vertrag war ihm gegen Räumung der Dienstwohnung und Fernbleiben von allen Dienstaufgaben die Auszahlung eines Jahresgehaltes von 25 Rtlr. zugesichert worden. Während die Appellanten dies als einmalige Zahlung verstanden, hatte die Vorinstanz die Fortzahlung des Gehaltes angeordnet, bis Hirtzthal eine andere Schulstelle gefunden haben würde. Die Appellanten machen Formfehler der Vorinstanz geltend. Der Richter der Vorinstanz habe zunächst zugesagt, da er im Gegensatz zur Gemeinde reformiert sei, das Urteil einer mit Lutheranern besetzten Fakultät zu überlasssen. Er habe den Fall dann aber einem „Privat Advocaten“, der von keiner Fakultät bevollmächtigt sei, übersandt. Bei der Entscheidungsfindung seien ihre Argumente nicht berücksichtigt worden. Im Vertrag, dessen Legitimation durch die Unterschrift von nur 5 Gemeindemitgliedern sie für zweifelhaft halten, sei nichts von einer jährlichen Zahlung vermerkt. Eine Pflicht zur Zahlung als Alimentationshilfe sehen sie nach der kurzen Dienstzeit und bei der Jugend und Gesundheit des Appellaten, der zudem gut 350 Tlr. ausgeliehen habe und sich durch Handarbeit oder Krämerei ernähren könne, nicht gegeben. Mit Urteil vom 15. Juli 1740 wurde auf Rufen gegen den nichterschienenen Appellaten erkannt. Das Protokoll endet nach dem Antrag des appellantischen Prokurators, wegen Nichterscheinens des Appellaten die Litiskontestation von Amts wegen als erfolgt anzusehen und ihn ad ulteriora zuzulassen, mit Completum- und Expeditum-Vermerk vom 22. und 31. Oktober 1740. Das RKG-Verfahren wurde eingeleitet nach Schreiben um Bericht.