Albert gen. Shedil von Steußlingen ("Stuczelingin") und Eglolf von Steußlingen bekunden, daß Konrad von Maselheim ("Masilhain"), Sohn des verstorbenen Herrn Walther, seinen Hof ("curia") in Maselheim mit Zubehör unter Zustimmung seines Bruders, seiner Schwestern und besonders seiner Mutter, die den Hof von ihrem Vater als Morgengabe erhalten hatte, und unter Zustimmung des Gf. Ulrich von Berg das Patronatsrecht der Kirche um eine gewisse Summe Geldes an Kl. H. verkauft. Der oben gen. Konrad hatte das Patronatsrecht mit den zugehörigen Dingen und Personen von ihnen (den A.) zu Lehen und sie wiederum vom Reich. Da das Reich zur Zeit vakant ist und der Verkauf nicht wirksam werden könne, haben sie das Lehen an Stelle des Ks. dem Gf. Ulrich von Berg und dem edlen Sibito von Hundersingen aufgelassen. Diese sind für sich und ihre Nachkommen verbunden, Träger für das Kl. zu sein, das Lehen nach Kräften zu verteidigen und, wenn ein Ks. gewählt und bestätigt ist, das Lehen - je nach den Wünschen des Kl. - aufzulassen oder zu behalten. Gf. Ulrich von Berge und Sibito von Hundersingen verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen, das Vorgeschriebene zu tun."dominus R." von Weisel ("Wihsil"), 5) "dominus Eber"[hardus] Romanus von Rißtissen ("Tussin"), 6) Heinrich von Schelklingen ("Shaelclingin"), 7) Ber. von Berg, 8) Ludwig "minister" von Ehingen. - Sr.: 1) und 2) A., 3) Ulrich von Berg, 4) Sibito von Hundersingen.