Der Freiherr vom und zum Stein hatte im August 1686 ein RKG-Verfahren mandati executorialis cum clausula gegen die Grafen von Wied eingeführt. Es ging offenbar um ein 1655 auf 990 Gulden festgesetztes Kapital. Nachdem die Grafen mehrere Urteile, dem Mandat zu entsprechen, nicht befolgt hatten (13. Dezember 1697, 23. Dezember 1746, 8. März 1747), erging am 3. Januar 1748 das vorliegende mandatum de exequendo sine clausula an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises (Jülich-Berg und Preußen als Herzog von Kleve-Mark). Am 27. Juni 1753 erging ein erweitertes Exekutionsmandat an die kreisausschreibenden Fürsten, mit dem auch die Eintreibung von Gerichtskosten angeordnet wurde. Die vorliegenden Exemplare wurden in Kleve zugestellt. Es liegen ferner Kopien von Begleitschreiben vor, mit denen die klev. Regierung diese Mandate ihrem Residenten in Köln zur weiteren Veranlassung zusandte. Die RKG-Provenienz der Akte ist fraglich.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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