Otto, Graf und Herr zu Henneberg, und Schenk Wilhelm, Herr zu Limpurg, Domherr, entscheiden in dem Streite zwischen Bertolt (von Henneberg 1484-1504), Erzbischof von Mainz, ihrem Bruder, und Herrn, und Johann (III.), Grafen zu Wertheim, ihrem Oheim, wie folgt: Die Forderung des Erzbischofs wegen der von Johann erhobenen Nutzungen zu Külsheim, das pfalzgräfliche Urteil zwischen Erzbischof Dieter (von Isenburg 1459-1461, 1475-1482) und dem Grafen wegen des gefundenen Geldes der Brüder von Reynhartsassen (s. auch XIII, 24), die Ansprüche aus Gerichtskosten und Schäden, ferner die Forderung Johanns für Kost und Schaden, die er trug im Kampf gegen Graf Heinrich von Württemberg, für eine Leistung gegen Graf Kunen von Solms und den Sutzeln um des Stiftes Mainz halber und der Anspruch Johanns auf 2500 fl. und 125 fl. jährlicher Gült davon, die der Herrschaft Wertheim von Erzbischof Conrat sel. verschrieben sind, sind alle aufgehoben. Doch soll die Verschreibung des Grafen Johann für Erzbischof Dieter sel. auf 630 fl., wofür Külsheim verschrieben ist, in Geltung bleiben. Auch soll der Graf den Erzbischof beide, Buchen und Walldürn (Durn), mit allen Nutzungen, wie er sie vom Stift empfangen hat, wieder abtreten, und der Erzbischof dem Grafen hierfür 10000 fl. für die diese Orte verpfändet sind, verschreiben. Solange diese Summe nicht bezahlt ist, soll er dem Grafen 500 jährl. Gült bezahlen aus den Kammerrenten des Stiftes. Die Ablösung dieser Schuld soll 1 Vierteljahr zuvor verkündet werden. Dazu soll der Erzbischof dem Grafen 300 fl. jährlichen Dienstgeldes verschreiben und sein Leben lang zahlen. Dafür ist der Graf dem Erzbischof, solange dieser lebt, mit Dienst und Rat gegen jedermann verpflichtet, seine Lehensherrn ausgenommen. Reisigen Schaden soll ihm ersetzt werden. Stirbt der Erzbischof vor Johann, so ist dieser dem Nachfolger gegenüber zu nichts mehr verpflichtet, erhält aber gleichwohl sein Dienstgeld weiter. Wenn die beiden Verschreibungen über die 10000 fl. Hauptgeldes und über die 500 fl. Gült, sowie der Rat und Dienstbrief bei Graf Otto hinterlegt sind, dann soll Graf Johann Buchen und Durn sowie die Verschreibung darüber und über die 2500 fl. mit dem Revers des Rats und Dienstbriefes an Mainz übergeben. Die andern Streitpunkt betreffs den Zehnten, die Jagd, das Geleite, die Wälder und Eigenleute wollen die beiden "Beidingsleute" an einem andern Tage verhören, Besichtigungen am Ort vornehmen, entscheiden.