Urfehde Nr. 177
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7254
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
(15)41 Mai 21
Regest: Margretha Rättich, eheliche Hausfrau des Hans Zerr des jungen zu Gaumeringen (= Gomaringen), bekennt, dass sie mit anderen am Montag nach Philippi und Jacobi von Rottenburg ab dem Jahrmarkt gegangen und nach Dusslingen gekommen ist. Dort sind sie berätig und eins geworden (= haben sie beschlossen), zu zechen. Bei dieser Zech sind auch gewesen Schwartz Peter (Peter Schwartz), Conlin Renhard und Peter Motz. Nach der Zech ist Conlin Renhard so weinig (= betrunken) gewesen, dass er weggegangen ist und sich auf einer Wiese neben dem Weg schlafen gelegt hat. Als die anderen nachkamen und des Renhard gewahr wurden, wollte Margretha Rättich den Renhard aufwecken. Das widerriet ihr Peter Motz. Sie aber liess die anderen vorausgehen, setzte sich zu Conlin Renhard, weckte ihn und handelte so, dass er sie "mit einer Hand mit ihm zu weisen" (= ?) verursacht wurde. Nachdem sie dann aufgestanden waren und gen Gomaringen zogen, war die Rättich so mit Wein beladen und bezecht, dass sie unterwegs ihren Karnier (= Umhüngtasche), den Schleher (= Schleier = Kopftuch ?) und anderes verlor und dazu viel Unziemliches mit dem Renhard trieb, dessen sie sich wegen ihrer Betrunkenheit nicht genau zu erinnern vermag. Als sie aber heimkam und ihren Karnier und Schleher nicht hatte, sagte sie zu Verglimpfung (= Beschönigung) der Sache ihrem ehelichen Hauswirt, der Renhard habe sie auf dem Weg bezwingen und notzüchtigen wollen, und als sie ihm nicht willfahrte, habe er sie geschlagen. Deshalb klagte ihr Hauswirt bei der Obrigkeit. Weil die Rättich ihre Angabe, um ihr Verhalten vor ihrem Mann zu beschönigen, erdichtet hatte, liessen die Herren von Reutlingen sie gefänglich annehmen (= verhaften). Sie hätte eine schwere Strafe verdient und die Herren wollten ihr das Recht ergehen lassen. Doch haben sie sie auf ihre Bitten des Gefängnisses entledigt. Sie hat einen Eid geschworen, wegen dieser Sache und des Gefängnisses gegen die Herren von Reutlingen, die Stadt und die Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen, sondern für die mildsame Entledigung ihr Leben lang dankbar zu sein und wenn sie künftig an die Herren oder die Ihren eine Forderung hätte, sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben zu lassen. Würde sie diesen Eid und Urfehde brechen, so soll sie heissen und sein eine treulose, meineidige und zum Tod verurteilte Frau, die die Herren von Reutlingen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Hans Khonggot, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ