Ludwig (Loze) von Buchenau und Heinrich von Buchenau bekunden unter Eid, dass sie die im Folgenden inserierte Urkunde gesehen, gelesen und gehört ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1431-1440
1436 Februar 2
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel (Siegel Nr. 2 fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno Domini M° CCCC° XXXVI uff unsir liben frauwen tag Lichtwye
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ludwig (Loze) von Buchenau und Heinrich von Buchenau bekunden unter Eid, dass sie die im Folgenden inserierte Urkunde gesehen, gelesen und gehört haben. Das Original ist unversehrt und stimmt im Wortlaut mit der Abschrift überein. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1435 September 14: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Heinrich und des Konvents von Fulda Wigand von Buchenau dem Älteren 650 gute, genehme rheinische Gulden zuzüglich Zinsen schuldet. Diese Summe will er mit Zinsen bis zum nächsten Jakobstag [1436 Juli 25] zurückzahlen. Die Bezahlung soll in Buchenau oder an jedem anderen Ort, dann mit zwei oder drei Meilen Geleitrecht, geschehen. Damit Johann nicht mit der Zahlung in Verzug kommt, stellt er Bürgen für die Bezahlung. Die Bürgen bekunden, dass sie bei Wigand von Buchenau Einlager halten werden, wenn die genannten Bedingungen nicht eingehalten werden sollten. In diesem Fall sollen die Bürgen sofort mit einem Knecht und einem gerüsteten Pferd nach Buchenau oder in ein Gasthaus im Umkreis von zwei oder drei Meilen um Buchenau kommen. Bis die geliehene Summe mit Zinsen und den wegen des Einlagers anfallenden Kosten gezahlt ist, muss Einlager geleistet werden. Die Bürgen bürgen selbst und mit ihrem Besitz für mögliche Schäden, die dem Gläubiger entstehen und versichern, gegebenenfalls ihren Besitz an Christen oder Juden mit oder ohne Gerichtsbeschluss (mit gericht oder an gericht) zu verpfänden. Die Bürgen verzichten auch auf weltliche und geistliche Rechtsmittel gegen den Gläubiger und seine Beauftragten. Sollte ein Bürge sterben, soll er innerhalb von 14 Tagen ersetzt werden; sollte dies nicht geschehen, werden die übrigen Bürgen Einlager leisten, bis die ursprüngliche Zahl an Bürgen wieder besteht. Sollte durch einen Bürgen, der sich nicht an die geschlossenen Vereinbarungen hält, dem Gläubiger Schaden entstehen, kommen die anderen Bürgen dafür auf. Auch bei einer Beschädigung der Urkunde oder der Siegel behält das Rechtsgeschäft seine Gültigkeit. Sollte die Urkunde vom Gläubiger verkauft oder verpfändet werden, bleiben alle Verpflichtungen der Bürgen gegenüber dem neuen Besitzer der Urkunde bestehen. Die Bedingungen behalten Gültigkeit, ganz gleich, ob das Geld willentlich oder unwillentlich nicht zurückgezahlt wird. Die Bürgen versichern, alle Vereinbarungen einzuhalten und nicht gegen sie zu handeln. Namentliche Aufzählung der Bürgen in der Siegelankündigung. Siegelankündigung des Abts Johann, des Dekans Heinrich mit dem Konvent von Fulda und der Bürgen: Ritter Johann von Fischborn, Reinhard von Haun (Huene), Engelhard von Buchenau, Sittich von Buchenau, Erkenbrecht (Ercken) von Schenkwald, Johann (Henne) von Weyhers. (... anno Domini millesimo quadringentesimo trecesimo quinto exaltacyonis sancte Crucis). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ludwig von Buchenau, [Heinrich von Buchenau]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ludwig (Loze) von Buchenau und Heinrich von Buchenau bekunden unter Eid, dass sie die im Folgenden inserierte Urkunde gesehen, gelesen und gehört haben. Das Original ist unversehrt und stimmt im Wortlaut mit der Abschrift überein. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1435 September 14: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Heinrich und des Konvents von Fulda Wigand von Buchenau dem Älteren 650 gute, genehme rheinische Gulden zuzüglich Zinsen schuldet. Diese Summe will er mit Zinsen bis zum nächsten Jakobstag [1436 Juli 25] zurückzahlen. Die Bezahlung soll in Buchenau oder an jedem anderen Ort, dann mit zwei oder drei Meilen Geleitrecht, geschehen. Damit Johann nicht mit der Zahlung in Verzug kommt, stellt er Bürgen für die Bezahlung. Die Bürgen bekunden, dass sie bei Wigand von Buchenau Einlager halten werden, wenn die genannten Bedingungen nicht eingehalten werden sollten. In diesem Fall sollen die Bürgen sofort mit einem Knecht und einem gerüsteten Pferd nach Buchenau oder in ein Gasthaus im Umkreis von zwei oder drei Meilen um Buchenau kommen. Bis die geliehene Summe mit Zinsen und den wegen des Einlagers anfallenden Kosten gezahlt ist, muss Einlager geleistet werden. Die Bürgen bürgen selbst und mit ihrem Besitz für mögliche Schäden, die dem Gläubiger entstehen und versichern, gegebenenfalls ihren Besitz an Christen oder Juden mit oder ohne Gerichtsbeschluss (mit gericht oder an gericht) zu verpfänden. Die Bürgen verzichten auch auf weltliche und geistliche Rechtsmittel gegen den Gläubiger und seine Beauftragten. Sollte ein Bürge sterben, soll er innerhalb von 14 Tagen ersetzt werden; sollte dies nicht geschehen, werden die übrigen Bürgen Einlager leisten, bis die ursprüngliche Zahl an Bürgen wieder besteht. Sollte durch einen Bürgen, der sich nicht an die geschlossenen Vereinbarungen hält, dem Gläubiger Schaden entstehen, kommen die anderen Bürgen dafür auf. Auch bei einer Beschädigung der Urkunde oder der Siegel behält das Rechtsgeschäft seine Gültigkeit. Sollte die Urkunde vom Gläubiger verkauft oder verpfändet werden, bleiben alle Verpflichtungen der Bürgen gegenüber dem neuen Besitzer der Urkunde bestehen. Die Bedingungen behalten Gültigkeit, ganz gleich, ob das Geld willentlich oder unwillentlich nicht zurückgezahlt wird. Die Bürgen versichern, alle Vereinbarungen einzuhalten und nicht gegen sie zu handeln. Namentliche Aufzählung der Bürgen in der Siegelankündigung. Siegelankündigung des Abts Johann, des Dekans Heinrich mit dem Konvent von Fulda und der Bürgen: Ritter Johann von Fischborn, Reinhard von Haun (Huene), Engelhard von Buchenau, Sittich von Buchenau, Erkenbrecht (Ercken) von Schenkwald, Johann (Henne) von Weyhers. (... anno Domini millesimo quadringentesimo trecesimo quinto exaltacyonis sancte Crucis). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Ludwig von Buchenau, [Heinrich von Buchenau]
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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- 1431-1440 (Classification)
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