Klage auf Rückverweisung an Vogt und Schöffen von Bedburg, die zunächst allein zu urteilen hätten und von deren Urteil nicht nach Aachen, sondern an den Grafen Adolf zu Zevenaar, Limburg und Moers, Herrn zu Bedburg zu appellieren sei. Wegen einer Jahresrente von fünf Maltern Korn hatten die Appellatinnen nach einem für sie ungünstigen Urteil nach Aachen appelliert. Zwei Schwestern einer Vorfahrin der Appellanten waren ins Kloster gegangen, eine nach St. Mauritius in Köln, eine andere nach Frauweiler. Streitpunkt in erster Instanz war die Ablösung der Rente von fünf Maltern Roggen jährlich für die bereits verstorbene Cunera Quentens durch eine einmalige Zahlung von 100 Gulden durch die Appellatinnen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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