Peter van Alraede, Richter des Gerichts zu dem Hardenberg, sowie Tylman op dem Tymmerberg, Frederich under den Eycken und Aelff Pyppys, Schöffen des Gerichts, bezeugen, daß vor ihnen Johan Zunderen erschienen sei, um für seinen Herrn, den Fürsten zu Jülich und Berg, anzufragen, ob damals, als Junker Bertram van Luytzgerade Hardenberg in Pfandschaft hatte, die Vosnecker dem Fürsten als Erbherrn und zugleich dem Junker als Pfandherrn gehuldigt hätten. Die Schöffen sagen aus, der Hofmeister Geret van Blensse und Gyssgen Goegreve, Amtmann zu Düsseldorf, seien nach Neviges gekommen und hätten die Untersassen der Herrschaft Hardenberg ohne Ausnahme zusammengerufen und aufgefordert, dem Fürsten als Erbherrn und dem Junker als Pfandherrn zu huldigen. Wer den Eid nicht leisten wolle, solle aufstehen und nein sagen. Die Untersassen hätten sich beraten und dann erklärt, sie wollten den Eid leisten. Darauf habe Johan Zunder von ihnen ein Urteil begehrt, daß die Voisnecker, nachdem sein Herr sie des Huldigungseides losgesprochen habe, gehalten seien, dem Junker zu huldigen, wie es die anderen Untersassen getan hätten. Diesem Antrag haben Richter und Schöffen nach Beratung entsprochen und als Recht erkannt, daß die Voisnecker dem Junker huldigen müßten, nachdem der Fürst ihnen die Huldigung erlassen habe. Siegler: der Richter und die Schöffen mit dem Schöffenamtssiegel. Datum a. d. 1497

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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