Supplicationis Auseinandersetzung um Besitzrechte
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(1) 2870
Wismar S 10 (W S 1 n. 10)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 12. 1. Kläger L
(1637-1657) 07.08.1657-29.10.1660
Kläger: (2) Mathias Liebeherr, Assessor am Pommerschen Hofgericht namens der Erben des Dr. Johannes Sibrandt
Beklagter: Dr. Caspar Wilcken, Fiskal am Tribunal
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Heinrich Schabbell (A & P); seit 25.05.1658 Dr. Rudolph Stadtländer (A & P); seit 05.02.1659: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)
Fallbeschreibung: Bekl. hat vom Rostocker Obersyndikus und Prof. Dr. jur. J. Sibrandt vor 30 Jahren eine Schlaguhr als Pfand empfangen, nachdem er für Sibrandt 30 fl. für Magazinkorn und Hufengeld bezahlt hatte. Die Kl. behaupten, es gäbe keine Rechnung oder Quittung über den Verkauf und fordern Belege dafür, wie Bekl. in den Besitz dieser Uhr gelangt ist und widrigenfalls ihre Herausgabe. Das Tribunal fordert Bekl. am 08.09. auf, die Uhr binnen 14 Tagen herauszugeben oder seine Gegenargumente vorzutragen. Am 09.10. fordert Kl. Vollstreckung, da von Bekl. keine Reaktion gekommen sei. Am 14.10. bekräftigt Bekl. sein Angebot, die Uhr gegen Bezahlung der 30 fl. wieder herauszugeben und bittet um Entbindung von der Klage und den Prozeßkosten. Am 25.11. bestreiten Kl. erneut rechtmäßigen Besitz des Bekl. an der Uhr, das Tribunal fordert Bekl. am 12.12. zur Antwort binnen 14 Tagen auf. Am 31.12.1657 bittet Bekl. um 4 Wochen Fristverlängerung und erhält diese am 08.01. Da Bekl. nicht fristgemäß antwortet, bitten Kl. am 10.02. um Aktenschluß und Urteil. Beide Parteien werden am 12.02. zum nächsten Rechtstag zur Urteilsverkündung eingeladen, am 26.04. urteilt das Tribunal, daß Bekl. die Uhr behalten dürfe, aber besser beweisen solle, daß er den Kaufpreis bezahlt habe oder ihn noch einmal bezahlen müsse. Dagegen ergreifen Kl. am 25.05. restitutio in integrum und fordern die Herausgabe der Uhr binnen 14 Tagen. Das Tribunal weist die Kl. am 28.05. zum Schwören des Juramentum malitia an, bevor es weiteres entscheiden will. Diese bitten am 09. und 19.06, Bekl. anzuweisen, ihnen eine Schuld von 16 fl. und 54 Mk. lüb. nebst allen Zinsen und Unkosten zu bezahlen. Das Tribunal weist dies am 23.06. zurück. Am 23.08. bitten Kl. um Erklärung des Urteils, am 18.10. erläßt Tribunal ein Mandatum de solvendo an Bekl. wegen Bezahlung der Schulden von 16 fl. und fordert Kl. erneut auf, Eid zu leisten. Am 30.10. reicht Notar Röding eine Supplik Liebeherrs mit weiteren Beweisen für seine Forderungen ein, am 03.12.1658 bekräftigt Tribunal das Mandat an Bekl., am 10.01.1659 bittet dieser um einen Vorbescheid zwischen den Parteien, um die Sache zu vergleichen. Am 12.01. lädt das Tribunal sämtliche Erben auf den 08.02. ein, bei dem Jacob Nettelbladt, Brauer aus Rostock und andere Erben vorbringen, sie hätten Liebeherr mit der Vertretung der Sache beauftragt und wollten nichts damit zu tun haben, dies bringen sie am 01.03. auch schriftlich vor. Daraufhin lädt das Tribunal die Parteien am 01.03. erneut auf den 15.03. ein. Am 10.03. bittet Bekl., die Frage der Vollmacht endgültig zu klären, er bestreitet den materiellen Wert der Uhr, den Kl. fordern und bekräftigt, die 30 fl. bezahlt zu haben, mit seinem "General-Protocoll". Nach weiteren Suppliken der Kl. vom 15.04. und des Bekl. vom 02.06. sowie Bitten um Prozeßbeschleunigung vom 06.10. und 11.11.1659 entscheidet das Tribunal am 30.01.1660, die Witwe Schwartzkopfs solle beeiden, daß Bekl. die 30 fl. für die Uhr bezahlt habe, Kl. sollen beweisen, daß diese mehr wert war. Am 06.02. bittet Bekl. darum, die Assessoren Schlüter und Dreyer zu Kommissaren zu ernennen,vor denen die Eidesleistung stattfinden soll - das Tribunal folgt dem Antrag am selben Tag, am 02.03. berichten die Kommissare über die Befragung der Witwe Schwarzkopf, die die Bezahlung beeidet. Nach erneuten Suppliken des Bekl. vom 15.03. und 29.06. und der Kl. vom 30.04. und 14.05.urteilt das Tribunal am 29.10.1660, daß Bekl. die 30 fl. bezahlt habe, er aber noch weitere 2 fl 15 s 9 d für die Uhr zu bezahlen habe.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1657-1658 2. Tribunal 1658-1660
Prozessbeilagen: (7) Schreiben des Bekl. an Mathias Liebeherr vom 12.03.1657; Verzeichnis über Zahlungen des Bekl. an Dr. Sibrandt und Hermann Lembke sowie über Prokuraturgebühren in verschiedenen Fällen; von Notar Johannes Röding ausgestellte Quittung für die Übergabe eines Tribunalsmandates vom 23.09.1657; Schreiben Georg Dietrich Borckes an M. Liebeherr vom 28.07.1656; von Tribunalspedell Christoph Haveman ausgestellte Übergabebescheinigung eines Tribunalsmandats vom 18.02.1658; Vollmacht Liebeherrs für Dr. Gerdes vom 17.01.1659; Protokoll des Vorbescheides vom 08.02.1659; "General-Protocoll" Wilckens; von Notar Johannes Balthasar aufgenommene Zeugenbefragung der Anna Kragen, Witwe des Bartholomäus Schwartzkopf und der Sophia Kragen, Witwe des Friedrich Gade vom 08.03.1659; Schreiben Prof. jur. Nicolaus Schütze aus Rostock an B. Schwarzkopf in Wismar vom 12.09.1637; Bericht des Notars Marcus Päpke über die Befragung Johann Nettelbladts vom 13.04.1649; Bericht der Kommissare vom 02.03.1660; Interrogatoria für Witwe Schwarzkopf
Beklagter: Dr. Caspar Wilcken, Fiskal am Tribunal
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Heinrich Schabbell (A & P); seit 25.05.1658 Dr. Rudolph Stadtländer (A & P); seit 05.02.1659: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Caspar Wilcken (A & P)
Fallbeschreibung: Bekl. hat vom Rostocker Obersyndikus und Prof. Dr. jur. J. Sibrandt vor 30 Jahren eine Schlaguhr als Pfand empfangen, nachdem er für Sibrandt 30 fl. für Magazinkorn und Hufengeld bezahlt hatte. Die Kl. behaupten, es gäbe keine Rechnung oder Quittung über den Verkauf und fordern Belege dafür, wie Bekl. in den Besitz dieser Uhr gelangt ist und widrigenfalls ihre Herausgabe. Das Tribunal fordert Bekl. am 08.09. auf, die Uhr binnen 14 Tagen herauszugeben oder seine Gegenargumente vorzutragen. Am 09.10. fordert Kl. Vollstreckung, da von Bekl. keine Reaktion gekommen sei. Am 14.10. bekräftigt Bekl. sein Angebot, die Uhr gegen Bezahlung der 30 fl. wieder herauszugeben und bittet um Entbindung von der Klage und den Prozeßkosten. Am 25.11. bestreiten Kl. erneut rechtmäßigen Besitz des Bekl. an der Uhr, das Tribunal fordert Bekl. am 12.12. zur Antwort binnen 14 Tagen auf. Am 31.12.1657 bittet Bekl. um 4 Wochen Fristverlängerung und erhält diese am 08.01. Da Bekl. nicht fristgemäß antwortet, bitten Kl. am 10.02. um Aktenschluß und Urteil. Beide Parteien werden am 12.02. zum nächsten Rechtstag zur Urteilsverkündung eingeladen, am 26.04. urteilt das Tribunal, daß Bekl. die Uhr behalten dürfe, aber besser beweisen solle, daß er den Kaufpreis bezahlt habe oder ihn noch einmal bezahlen müsse. Dagegen ergreifen Kl. am 25.05. restitutio in integrum und fordern die Herausgabe der Uhr binnen 14 Tagen. Das Tribunal weist die Kl. am 28.05. zum Schwören des Juramentum malitia an, bevor es weiteres entscheiden will. Diese bitten am 09. und 19.06, Bekl. anzuweisen, ihnen eine Schuld von 16 fl. und 54 Mk. lüb. nebst allen Zinsen und Unkosten zu bezahlen. Das Tribunal weist dies am 23.06. zurück. Am 23.08. bitten Kl. um Erklärung des Urteils, am 18.10. erläßt Tribunal ein Mandatum de solvendo an Bekl. wegen Bezahlung der Schulden von 16 fl. und fordert Kl. erneut auf, Eid zu leisten. Am 30.10. reicht Notar Röding eine Supplik Liebeherrs mit weiteren Beweisen für seine Forderungen ein, am 03.12.1658 bekräftigt Tribunal das Mandat an Bekl., am 10.01.1659 bittet dieser um einen Vorbescheid zwischen den Parteien, um die Sache zu vergleichen. Am 12.01. lädt das Tribunal sämtliche Erben auf den 08.02. ein, bei dem Jacob Nettelbladt, Brauer aus Rostock und andere Erben vorbringen, sie hätten Liebeherr mit der Vertretung der Sache beauftragt und wollten nichts damit zu tun haben, dies bringen sie am 01.03. auch schriftlich vor. Daraufhin lädt das Tribunal die Parteien am 01.03. erneut auf den 15.03. ein. Am 10.03. bittet Bekl., die Frage der Vollmacht endgültig zu klären, er bestreitet den materiellen Wert der Uhr, den Kl. fordern und bekräftigt, die 30 fl. bezahlt zu haben, mit seinem "General-Protocoll". Nach weiteren Suppliken der Kl. vom 15.04. und des Bekl. vom 02.06. sowie Bitten um Prozeßbeschleunigung vom 06.10. und 11.11.1659 entscheidet das Tribunal am 30.01.1660, die Witwe Schwartzkopfs solle beeiden, daß Bekl. die 30 fl. für die Uhr bezahlt habe, Kl. sollen beweisen, daß diese mehr wert war. Am 06.02. bittet Bekl. darum, die Assessoren Schlüter und Dreyer zu Kommissaren zu ernennen,vor denen die Eidesleistung stattfinden soll - das Tribunal folgt dem Antrag am selben Tag, am 02.03. berichten die Kommissare über die Befragung der Witwe Schwarzkopf, die die Bezahlung beeidet. Nach erneuten Suppliken des Bekl. vom 15.03. und 29.06. und der Kl. vom 30.04. und 14.05.urteilt das Tribunal am 29.10.1660, daß Bekl. die 30 fl. bezahlt habe, er aber noch weitere 2 fl 15 s 9 d für die Uhr zu bezahlen habe.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1657-1658 2. Tribunal 1658-1660
Prozessbeilagen: (7) Schreiben des Bekl. an Mathias Liebeherr vom 12.03.1657; Verzeichnis über Zahlungen des Bekl. an Dr. Sibrandt und Hermann Lembke sowie über Prokuraturgebühren in verschiedenen Fällen; von Notar Johannes Röding ausgestellte Quittung für die Übergabe eines Tribunalsmandates vom 23.09.1657; Schreiben Georg Dietrich Borckes an M. Liebeherr vom 28.07.1656; von Tribunalspedell Christoph Haveman ausgestellte Übergabebescheinigung eines Tribunalsmandats vom 18.02.1658; Vollmacht Liebeherrs für Dr. Gerdes vom 17.01.1659; Protokoll des Vorbescheides vom 08.02.1659; "General-Protocoll" Wilckens; von Notar Johannes Balthasar aufgenommene Zeugenbefragung der Anna Kragen, Witwe des Bartholomäus Schwartzkopf und der Sophia Kragen, Witwe des Friedrich Gade vom 08.03.1659; Schreiben Prof. jur. Nicolaus Schütze aus Rostock an B. Schwarzkopf in Wismar vom 12.09.1637; Bericht des Notars Marcus Päpke über die Befragung Johann Nettelbladts vom 13.04.1649; Bericht der Kommissare vom 02.03.1660; Interrogatoria für Witwe Schwarzkopf
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:29 MEZ