Heinrich Schotte, Domherr zu Würzburg (Wirtzpurg) und Landrichter des Herzogtums zu Franken (francken), beurkundet, daß vor ihm Heinz Teyckbrot genannt Berler erschienen ist und für seine Ehefrau Barbara die Bezahlung einer Schuld in Höhe von 36 Gulden bzw. von 15 Gulden von Wilhelm und Wiprecht genannt Sützel von Mergentheim (Mergetheim) fordert, da sich der verstorbene Rüdiger Sützel von Mergentheim, Vater des Wilhelm und Wiprecht Sützel, im Rahmen einer 20 Jahre zuvor getroffenen gütlichen Einigung (beteidingt hette), bei der Peter von Feilsdorf (Feylßdorff) und Osanna Hüttnerin beteiligt waren, für die Bezahlung der Schuld in Höhe von 36 Gulden verbürgt hatte, die Kunz Pfeyle der bereits erwähnten Osanna Hüttnerin, Schwägerin (swiger) des Heinz Teyckbrot, zugesprochen hatte; wobei diese Schuld nach dem Tod der bereits erwähnten Osanna Hüttnerin an die bereits erwähnte Barbara, Ehefrau des Heinz Teyckbrot [und Schwester der Osanna Hüttnerin?], als nächste Erbin, gefallen war. Der A. bestätigt die Rechtmäßigkeit der Forderung des Heinz Teyckbrot und verpflichtet Wilhelm und Wiprecht Sützel von Mergentheim zur Bezahlung von eben dieser Schuld.