Frobenius Christoph, Graf und Herr zu Zimmern, und Wilhelm Truchsess von Waldburg entlassen als Vormünder der nachgelassenen Söhne Georgs Truchsessen von Waldburg deren Eigenmann Jörg Bürster, ehelichen Sohn des Müllers Melchior Bürster zu Tal und der Margaretha Stadelmann, der bisher der Herrschaft Wolfegg "zugehörig" gewesen ist, gegen Zahlung von 8 fl rh, deren Empfang sie hiermit quittieren, aus ihrer Leibherrschaft. Auch namens ihrer Mündel und möglichen Amtsnachfolger sowie ihrer aller Erben sprechen die Aussteller genannten Konrad von der Eigenschaft des Leibes und Gutes samt allen anhängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, entbinden ihn von seinem Eid, versprechen, ihn von Leibeigenschafts wegen nicht mehr zu behelligen, gewähren ihm freien Zug und erlauben ihm, ab sofort bei Herren, Städten oder auf dem Land Schirm oder Bürgerrecht anzunehmen, wo und wie er will. Falls der Freigelassene liegende [und den waldburgischen Pupillen steuerbare] Güter besitzt, soll es mit denselben nach Maßgabe des zwischen den von Waldburg und ihrer Landschaft errichteten Vertrages gehalten werden. Auch gilt der Vorbehalt, dass Jörg, falls er über kurz oder lang wieder in die Herrschaften der waldburgischen Mündel ziehen sollte, sich deren Leibherrschaft erneut unterwerfen oder aber mit den Vormündern "in ander weg" vertragen muss.