Philipp Steinbach hat für sich und Hansß Oßwaltt Kirberger, als Sohn, Enkel und Erben des verstorbenen Johann Steinbach Forderungen erhoben wegen Heiratsgut und Ehesteuer der Mergen von Seelbach (Selbach), Frau des Johan Steinbach und Mutter und Großmutter der Klageführenden gegen die Brüder Jahan und Wilhelm von Seelbach. Laut Aussage der Kläger haben die Brüder von Seelbach ihrer Schwester Mergen als Aussteuer und Heiratsgut in der Heiratsverschreibung eine erbliche Rente von 14 Malter Korn jährlich von den beiden Zehnten zu Oberhausen (Oberhaußen) und Obererbach (Erlenbach) zugesagt. In den Jahren 1571-1576 sei diese Rente nicht gezahlt worden und die Schuld belaufe sich nach durchschnittlichem Kornpreis gerechnet auf 329 Gulden. Stattdessen haben die Kläger von den Beklagten statt der jährlichen Rente und des Rückstandes für die 6 Jahre bisher nur 200 Gulden empfangen, die die Brüder Philipp Heiderich und Crafft Engelberts von Seelbach bezahlt haben. Sie klagen daher nicht nur die 329 Gulden ein, sondern auch das, was ihnen über die 200 Gulden hinaus an jährlicher Rente zugestanden hätte. Wilhelm von Seelbach und die Witwe und Schwester Hans Ruprecht von Seelbach bestreiten einen Überschuss über die 200 Gulden und geben nur die 6 Jahre Zahlungsrückstand zu. Daher haben Conradt von Seelbach, genannt Quadfasel und Crafft Engelbert von Seelbach für Johanns von Seelbach hinterlassene Tochter und Enkel als Schiedsleute und Freunde diese und Wilhelm von Seelbach mit seinem Sohn Engelbert wegen der erhobenen Forderung mit den Klägern wie folgt verglichen. 1. die Kläger verzichten gegen empfangene 200 Gulden auf die von Mutter und Großmutter ererbte jährliche Kornrente und die Bezahlung der für 6 Jahre ausstehenden Schuld. 2. Wilhelm von Seelbach und seines verstorbenen Bruders Johann Tochter und Enkel geben dagegen den Klägern 200 Radgulden, jeden zu 24 Albus gerechnet. 3. Mit Bezahlung dieser 200 Gulden sollen alle weiteren Forderungen Philips Steinbachs und Hanß Oßwaltt Kirbergers beglichen sein. Alle Ansprüche aus der Heiratsverschreibung ihrer Mutter oder aus sonst noch auftauchenden Dokumenten werden damit nichtig . Die Urkunden selbst sind an Wilhelm von Seelbach und seines Bruders J ohanß Kinder herauszugeben. 4. Wilhelm von Seelbach hat erklärt, daß er zur Zeit Niklaß Kirbergers in Freusburg (Freußburgh) in Haft war, diesen ausgelöst hat. Er soll daher die HäUte der 200 Gulden mit Hans Oßwaltt, als dem Sohn und Erben des Niklaß Kirberger verrechnen, Tochter und Enkel seines Bruders deswegen abfinden und mit der anderen Hälfte Philips Steinbach zufriedenstellen. 5. Da Johann von Seelbachs Tochter und Enkel die von ihnen zu bezahlenden 100 Gulden nicht haben, werden sie gegen eine Quittung zunächst 50 Radgulden und zu Michaelis 1589 die restlichen 50 Gulden bezahlen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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