Der Abt des Benediktinerklosters Wiblingen [Stadt Ulm] Jodokus [Todt] sowie Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm einigen sich darauf, ihre Streitigkeiten wegen Wasserbauten an der Donau ("Thonaw") oberhalb des Weilers Fischerhausen [abgegangen nordwestlich von Wiblingen] zwischen einer Sandhaken genannten Mahd des Klosters Wiblingen und Mähdern der Deutschordenskommende in Ulm [abgegangen, Bereich Bahnhofstraße 11-13, Bahnhofstraße 5, Parz. 281/1 und 281/3] durch ein Schiedsgericht bestehend aus je einem Rechtsgelehrten und zwei Wassersachverständigen jeder Partei gütlich beizulegen. Dafür hat der Abt von Wiblingen Dr. iur Balthasar Bauer von Waldsee [heute Bad Waldsee [Lkr. Ravensburg], Dionisius Ruff, Bürgermeister zu Munderkingen [Alb-Donau-Kreis], und Ulrich Senftlin, Bürgermeister zu Ehingen [Alb-Donau-Kreis], benannt, der Rat der Stadt Ulm Dr. Alexander Henlin, Pfalz-Neuburgischer Rat, Ulrich Feser von Munderkingen und Georg Theuß von Rottenacker ("Rotnacker") [Alb-Donau-Kreis]. Innerhalb von zwei Monaten sollen nun beide Parteien sich ihre gegenseitigen Klageschriften mit den Antworten auf die vorgebrachten Klagen und den Beweismitteln übersenden. Danach sollen die Schiedsrichter die Klageschriften mit den Antworten und Beweismitteln untersuchen, eine Ortsbesichtigung vornehmen und bei Bedarf Zeugen verhören. Dazu können sich beide Parteien höchstens dreimal äußern. Dann sollen die Schiedsrichter ihren Schiedsspruch entweder einhellig oder mit Mehrheitsbeschluss fällen, verkünden und veröffentlichen. Können diese sich nicht einigen, dann dürfen sie einen unparteiischen Rechtsgelehrten als Obmann beiziehen, der dann die Sache entscheiden soll. Daran haben sich dann beide Parteien zu halten. Stirbt einer der Schiedsleute während des Verfahrens oder kann nicht mehr länger daran teilnehmen, dann kann die betroffene Partei einen Ersatzmann stellen. An dem Schiedsgericht dürfen aber insgesamt nicht mehr als zwei bzw., wenn es zur Wahl eines Obmanns kommt, drei Rechtsgelehrte beteiligt sein. Beide Parteien erklären sich mit diesem Verfahren einverstanden und verpflichten sich, den Schiedsspruch anzunehmen.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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