Zum Zusammenhang vgl. RKG 6191 (W 1371/ 3698). Den Appellaten wird vorgeworfen, ihr Vater habe den Besitz, der mit dem Tode seiner 1. Frau an die gemeinsame Tochter Neelgen gefallen sei, nur leibzuchtweise innegehabt, ihn aber wie Eigentum behandelt und vererbt. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da das Verfahren als Possessionsverfahren eingeleitet worden sei, Possessionsurteile aber nicht appellabel seien. Sie beanspruchen den Besitz als Halbgeschwister und damit bis zu einem gegenteiligen Beweis nächste Verwandte der Neelgen. Die Appellanten hätten nicht bewiesen, daß der Besitz von Seiten der Mutter Neelgens stamme. 1614 - 1616, 1620 - 1624, 1626 - 1641 sind keine Handlungen protokolliert. Abschließender Expeditum-Vermerk vom 12. Mai 1643.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...