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Schreiben an den herzogl. Regierungsrat zu Stuttgart
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
1721 Februar 20
Regest: Auf das Stuttgarter Schreiben, in dem die Aufnahme des württ. Untertanen Jakob Bauer in das Reutlinger Bürgerrecht und in die Schneiderzunft befürwortet wird, wird die ablehnende Entscheidung des Rats begründet und die Darstellung des Jakob Bauer als calumnios (= verleumderisch) und deceptiv (= unwahr) zurückgewiesen.
Es sind in Reutlingen nicht 17, sondern 21 Schneidermeister, unter diesen bereits 4 württ. Landeskinder, wozu noch 9 mannbare Meistersöhne kommen, so dass es an Zahl einmal 30 Meister sein werden.
Will man die 21 Meister auf die gesamte Bürgerschaft verteilen, so kommen durchschnittlich auf jeden 47 1/2 oder etwa 33 1/3 Bürger, da darunter wenigstens ein Drittel als arme Bettler das ganze Jahr nicht wohl einmal einen Schneider gebrauchen. Daher können kaum 2 oder 3 Meister das ganze Jahr hindurch einen fremden Gesellen fördern (= einstellen). Denn sie dürfen nicht auf Vorrat für den Verkauf machen oder Jahr- und Wochenmärkte gebrauchen. Sie können daher von ihrer Profession sich nicht ernähren. Ungeachtet ihrer leibarmen und bresthaften Gestalt muss der mehrere Teil, wenn sie für ihre Kinder ein Stücklein Brot haben wollen, mit der schwersten Feldarbeit, mit Graben und Erdetragen einen Taglohn kümmerlichst verdienen. Einige von ihnen haben, wo nicht gar fussfällig, doch mit himmelhoch erhobenen Händen und beweglichst flehender Stimme den Rat gebeten, er möge doch ihren armen, nackten und hungrigen Kindern nicht alle Nahrung und das wenige Brot, das sie von ihrer schlechten Hantierung noch zu hoffen haben, ganz entziehen durch weitere Vermehrung der Schneiderschaft. Diese unumstössliche Wahrheit wird bewiesen durch das, was Bauer, wiewohl zu einem ganz anderen und boshaften Intent (= Zweck, Absicht) selbst anführt, dass nämlich viele in der Stadt ihre Kleider auswärts, z. B. in Tübingen - es ist hinzuzufügen: Urach, Pfullingen und Metzingen - machen lassen, ja dass dortige Meister sogar auch in der Stadt selbst arbeiten lassen müssen, so dass sie nicht nur von einzelnen Meistern unter sich, sondern von diesen 4 verschiedenen ganzen Handwerken auf eine ganz unerträgliche Art beispiellos übersetzt sind.
Bauer bringt vor, dass er eines Meisters Tochter geheiratet habe und deswegen ihm verschiedene Meister die unfehlbare Hoffnung auf seine Reception (= Aufnahme) gemacht haben. Es ist aber unwidersprechlich, dass dieses Recht mit einer Meisterstochter nicht so allgemein allerorten Herkommen ist wie mit einer Meisterswitwe. Bei der hiesigen Schneiderzunft ist weder ein Artikel noch ein Exempel dafür zu finden. Doch ist dies nicht bei allen Handwerken uniform. Bei einigen Handwerken ist für einen Fremden bezüglich Meisterswitwe und Meisterstochter gleiches Recht eingeführt. Nun ist in Reutlingen kein Status absolutus, sondern democraticus, worin die Tribus (= Gemeinschaften) und Tribuni plebis (= Volksvertreter) nicht nur bei dem gemeinen, sondern auch dem geheimen Rat ordentliche Mitglieder sind und gar vieles, besonders in Handwerks- und Zunftsachen zu sprechen haben. Sie werden jährlich von neuem gewählt und jedesmal mit besonderer Eidespflicht belegt, dass sie ihrer Zünfte und Handwerke Recht und Herkommen schützen, welche auch die jährlich gewählte Obrigkeit und besonders der regierende Bürgermeister bestätigen sollen. Daher kann man auch hierin wider so offenbare Pflichten und Eid von seiten des Magistrats der Schneiderzunft nichts aufbürden, zumal da Bauer nicht hat erweisen können, dass einige Meister ihm die geringste Hoffnung gemacht, noch weniger, dass sie ihn dazu überredet haben.
Es ist richtig, was Bauer weiter anführt, dass einer, der sich hier bürgerlich einlassen will, nach seinen Lehrjahren bei einem Meister noch 3 Jahr lang arbeiten müsse. Der Artikel ist aber nicht so zu verstehen, dass ein solcher fremder Gesell nach seinem Belieben sich heimlich bei einem Meister hinsetzen und dann, wenn es ihm einfällt, Bürger werden zu wollen, seine gesessenen Jahre bloss anführen und sich damit der Obrigkeit und Meisterschaft entgegenstellen könne. Wo sich ein solcher fremder Geselle um seine Meisterjahre nicht gebührend angemeldet hat, ist besonders Bauers Schwiegervater einer der heftigsten Eiferer über dieses Gesetz und gegen andere seiner Mitmeister gewesen. Ehe solche fremde Gesellen ihre Meisterjahre angeben konnten hat er ihnen vor der Zeit ihre Stühle gestürzt und umgekehrt und seine Mitmeister verpflichtet, dergleichen Gesellen zu licentieren (= entlassen) und ihnen Feierabend zu geben. Die auf solche heimliche Meistersitze bereits getroffenen Eventual-Sponsalien +) mussten im Consistorium wieder cassiert werden ...
Bauer kann nicht mit Wahrheitsgrund sagen, wann er seine Meisterjahre angefangen hat, Es ist notorisch, dass er von dieser Zeit mehr seines Vaters Bauerngäule in Bernloch ... (?) als seines Meisters Schneiderstuhl in Reutlingen der Ordnung gemäss besessen hat. Er hat also den Herzog und den Regierungsrat mit dem falschen Vorgeben hinterführt, dass er nicht nur die erforderlichen 3, sondern 5 Jahr versessen habe.
Nicht viel schafft sein weiteres Vorgeben, dass er mit dem Reutlinger Hospital durch Leibeigenschaft verwandt sei. Denn wenn dieses Pricipium anginge, würde manches Fürstentun oder andere Herrschaft bald mit so vielen Bürgern und allerlei Religionen hoch beschwert, dass es bald hernach bei ihnen heissen dürfte: Veteres migrate coloni (= wandert, alte Bewohner)!
Dem Bauer mangelt die allervornehmste Qualität der Aufrichtigkeit und Wahrheit, die er teils gegen seinen bisherigen Landesfürsten teils gegen die Reutlinger Obrigkeit völlig verloren hat ...
Der Rat hofft, dass die angedrohten Massnahmen um so mehr unterbleiben, als die Reutlinger Zunft- oder Stadtordnung, falls die herzogl. Landesuntertanen das Bürgerrecht in Reutlingen suchen, denselben nicht conträr, sondern alle Zeit wohl beförderlich zustatten kommen, so dass nach der beiliegenden Specification fast keine Zunft hier ist, worin nicht 1, 2, 3 oder gar 4 württembergische Landeskinder und zwar erst innerhalb kurzer Zeit aufgenommen sind. ...
8 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen
Bemerkungen: in der hier besonders furchtbaren Handschrift des Joh. Georg Beger und mit einer Menge Korrekturen
+)Sponsalia = Verlöbnis
Genetisches Stadium: Konz.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.