1536 Jan. 27 (Do nach Pauli Bekehrung) Lic. iur. Peter Bitterlin, ellwangischer Kanzler, namens des Fürsten Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, Administrator des Stifts Worms und Propst zu Ellwangen, Dr. iur. Dietegen von Westerstetten, Scholaster, Friedrich von Wirsberg, Domherr zu Würzburg und Eichstätt, Jakob von Westerstetten, Propst zu Stuttgart, alle drei Chorherren des Stifts zu Ellwangen, Michel Grueninger, Syndikus und Amtmann des Kapitels zu Ellwangen, und Friedrich Rechner, Schultheiß und Bürger zu Ellwangen, beurkunden: Zwischen Wilhelm d. Ä. zu Hohenroden einer- sowie Jörg zu Heubach und Jörg Heinrich zu Lauterburg andererseits, alle drei Brüder und Verwandten (Vettern) von Woellwarth, bestehen Streitigkeiten in folgenden Punkten: 1) 7 1/2 fl Zinsen und 5 Malter Getreidegült jährlich, beansprucht von Wilhalm aufgrund der Erbverträge (Thaylbrieff); 2) Vergütung der von Wilhalm aufgewandten Baukosten für die St. Helena-Kapelle unter Schloß Hohenroden, die allerdings mit allen anderen Güter außer dem Haus und dem Garten in Ellwangen von Wilhalm an die Gegenpartei verkauft wurde; 3) der an die Erben des Gabriel Rott (Rottens), Bürger zu Ulm, verkaufte Schwägelhof bei Hohenroden; 4) der Mist vom Bauernhof (Baw) zu Hohenroden, den bisher Wilhalms Schwager Peter Huber gepachtet hatte, der aber inzwischen an die Gegenpartei verkauft ist; 5) Forderungen Jörg Heinrichs an Wilhalm wegen 80 fl alter Schuld, Jörgs wegen geliehener Hakenbüchsen (Hacken) und Büchsenpulvers und beider wegen des 1/3 an Obrigkeit und Frevel auf der Gasse zu Killingen und wegen eines an sie verkauften, an zwei Leute (uff zwen Leyb) verliehenen Hofs. Die A. entscheiden: 1) Wilhalm und seine Erben erhalten von der Gegenpartei 500 fl sofort und 500 fl am 11. Nov. 1537 (Martini). 2) Wilhalm tritt alle seine Forderungen wegen des Schwägelhofs an Jörg Heinrich ab. 3) Jörg Heinrich und seine Erben haben Wilhalm und seine Erben gegenüber allen Ansprüchen der Erben Gabriel Rotts schadlos zu halten. 4) Die gegenseitigen Forderungen sind aufgehoben; der von der Gegenpartei am 9. Nov. 1535 (Di nach Leonhardi) Wilhalm wegen des Kaufs seiner Güter ausgestellte Schuldbrief, der von Jörg dem Wilhalm am selben Tag verkaufte Gültbrief über 15 fl Zins und die Schuld der Erben Gabriel Rotts gegenüber Wilhalm in Höhe von 40 fl bleiben davon unberührt. Alle Zweitracht zwischen beiden Parteien ist verglichen. - Die Parteien versprechen, diesen Vertrag zu halten. Sr.: 1)-6) die Unterhändler und Tädingsleute, 7)-9) die gen. drei von Woellwarth Ausf. Perg. - 9 Sg. abg. - Rv.: Item der ander Vertrag und der letzt, auch zu Elwang zwischen Wilhalm und unß zwayen Geprider von Wollwart auffgerichtt ...