Steuerkollegium: Urprimärkataster Hohenzollern - Bände (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, E 251 VII
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Ober- und Mittelbehörden 1806-um 1945 >> Geschäftsbereich Finanzministerium >> Obere Finanzbehörden
1828-1880
Überlieferungsgeschichte
Durch das 5. Organisationsedikt vom 18.11.1817 wurde anstelle der Sektion der direkten und indirekten Steuern und der Salzadministration das Steuerkollegium geschaffen, dem die Leitung des Einzugs der direkten und indirekten Steuern übertragen war. Es blieb bis zur Verreichlichung im Jahr 1919 die Zentralbehörde für die Verwaltung der Steuern, und vom Zeitraum 1828-1850 abgesehen, auch der Zölle. 1890 wurde das bisherige Steuerkollegium Abt. I, die bisherige Katasterkommission zum Steuerkollegium Abt. II umgewandelt; für gewisse Verwaltungsgegenstände und gemeinsam betreffende Personalangelegenheiten wurde das Steuerkollegium (Gesamtkollegium) geschaffen, das 1904 anstelle der Domänendirektion die Dienstaufsicht über die Kameralämter übernahm. Mit dem 1.10.1919 ging das Steuerkollegium insgesamt im Landesfinanzamt auf. Der vorliegende Bestand wurde aus dem Bestand E 251 VI konstituiert.
Behördengeschichte: a.) Württembergische Landesvermessung Durch die "napoleonische Flurbereinigung" konnte Württemberg zu Beginn des 19. Jahrhunderts sein Territorium mehr als verdoppeln. Die zahlreichen neuen Herrschaften, die dem nunmehrigen Kurfürstentum und späteren Königreich einverleibt wurden, führten gleichzeitig zur Auflösung der bisherigen einheitlichen Verwaltungsorganisation des Landes. Aus diesem Grund erließ König Wilhelm I. von Württemberg am 18. November 1817 insgesamt 11 Organisationsedikte, mit denen die Einheit der Verwaltung im Königreich wieder hergestellt werden sollte; eines dieser Edikte sah die Revision und die Neuordnung des gesamten Steuerwesens vor. Um dieses zu erreichen, musste ein neues, einheitliches Grundkataster für die Erhebung der damals wichtigsten Steuer - der Grundsteuer - erstellt werden. Die Grundlage dafür war eine genaue Flächenermittlung sämtlicher Grundstücke: die Landesvermessung. Diese wurde durch königliches Dekret vom 19. Mai 1818 angeordnet. Die Durchführung oblag der eigens dafür gegründeten Katasterkommission, an deren Spitze Staatsrat Heinrich August von Weckherlin stand. Nach einer zunächst zehnjährigen Probephase, in der vor allem die bayerischen Erfahrungen kritisch überprüft wurden, begann die Landesvermessung am 4. April 1828; bereits 1822 war die Katasterkommission mit dem Steuerkollegium vereinigt worden. Die Landesvermessung sollte jedoch nicht nur die für die Steuererhebung notwendigen Daten erheben, sondern das gesamte Königreich war zum Nutzen für möglichst viele Belange der öffentlichen Verwaltung systematisch zu vermessen; die Flurkarten wurden deshalb nicht wie in Bayern im Maßstab 1:5.000, sondern im Maßstab 1:2.500 hergestellt. Die Grundlagen der Landesvermessung bildeten Dreiecksnetze I. bis III. Ordnung mit insgesamt 32.760 trigonometrischen Punkten. Ausgangspunkt war Schloß Solitude bei Stuttgart, bei dem sich bis zum heutigen Tag der Gedenkstein für dieses Ereignis befindet. Die württembergische Landesvermessung konnte zum 1. Juli 1840 mit der Aufnahme des Oberamtes Tuttlingen abgeschlossen werden. b.) Hohenzollerische Landesvermessung Im Auftrag der Regierungen der beiden Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen oblag dem württembergischen Steuerkollegium auch die Vermessung der hohenzollerischen Lande. Bereits im Jahr 1822 vermaß das Steuerkollegium die mit württembergischen Gebietsteilen im Gemenge liegenden Flurstücke der Markungen Burgau und Warmtal; ebenso im Jahre 1826 die von württembergischem und bayerischem Gebiet umschlossene Gemeinde Achberg. Die Vermessung des gesamten Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen begann am 3. Juni1841; sie stand zunächst unter der Leitung des württ. Vermessungsdirigenten v. Mittnacht, ab 1848 unter der Leitung des württ. Vermessungskommissars v. Gasser. In Hohenzollern-Hechingen wurde die Landesvermessung in den Jahren 1859 bis 1863 ebenfalls unter der Leitung v. Gassers nach württ. Vorbild durchgeführt. In Bezug auf das Vermessungswesen bilden daher Württemberg und Hohenzollern - im Gegensatz zu Baden - eine Rechtseinheit, die auch während der Zugehörigkeit Hohenzollerns zu Preußen nicht verändert wurde. c.) Publikation des Urprimärkatasters War ein Oberamtsbezirk vermessen und das Kataster aufgestellt, so erfolgte zunächst die interne Offenlegung in den betreffenden Gemeinden dieses Bezirks. Dem vom Steuerkollegium dazu beauftragten Steuerkommissar wurden von der betreffenden Gemeinde einige feldkundige Gemeinderatsmitglieder als "Urkundspersonen" zur Seite gestellt. Diese nahmen Einsicht in die Vermessungsunterlagen und den aufgestellten Kataster, um vor der allgemeinen Offenlegung mögliche Fehler zu reklamieren. Über alle diese vom Steuerkommissar durchgeführten Untersuchungen und Verhandlungen wurde ein Publikationsprotokoll erstellt. Nach dieser internen Offenlegung bei der Gemeindeverwaltung erfolgte die Publikation des Urprimärkatasters vor der versammelten Bürgerschaft. Nach der Unterrichtung über den Sinn und Zweck des Katasters wurde jedem einzelnen Grundstückseigentümer in Anwesenheit des Ortsvorstehers und der Urkundspersonen die Ergebnisse der Vermessung eröffnet. Die Beschwerdefrist betrug 8 Tage. Sofern die Beschwerden nicht sofort beigelegt werden konnten, wurden sie in einem Reklamationsverzeichnis unter fortlaufenden Nummern erfaßt, die im Primärkataster bei den betroffenen Parzellen anzugeben waren. Diese Beschwerden wurden zunächst anhand der vorhandenen Meßregister und Urkarten überprüft und die Ergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Hielt dieser seine Beschwerde weiterhin aufrecht, so war eine Nachmessung in Gegenwart der Beschwerdeführer und der Untergänger durchzuführen. Die neuen Meßergebnisse wurden in sog. Nachmessungsbrouillons erfaßt, die berichtigten Ergebnisse in den Urkarten und im Urprimärkataster nachgetragen. Nach Beendigung der Publikationsgeschäfte wurden sämtliche Unterlagen den Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürgerausschusses vorgelegt. Diese hatten nun den Urprimärkataster durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Bestandsgeschichte: Die im Jahr 1993 vom Landesvermessungsamt an das Staatsarchiv Ludwigsburg abgegebenen Urprimärkatasterbände spiegeln die Besitzverhältnisse und die Größe der jeweiligen Grundstücke zum Zeitpunkt ihrer Erstvermessung wider; die Bände wurde zu keinem Zeitpunkt fortgeschrieben. Diese Aufgabe oblag den lokalen Vermessungsbehörden, die für ihren Bezirk Duplikate der Urprimärkatasterbände erhielten. Diese Bände werden von den Staatlichen Vermessungsämtern verwahrt und bis zum heutigen Tag fortgeführt. Jede Grundstücksveräußerung, jede Grundstücksaufteilung, jeder Straßen- oder Wegebau, jeder Hausbau, jede Veränderung einer Hausnummer und jede Änderung eines Gewässerlaufes ist in ihnen seit 1818 lückenlos dokumentiert. Die Flurstücke einer Markung sind dabei nicht durchlaufend, sondern abteilungsweise, und zwar getrennt nach Gebäuden, Feldgütern, Wegen und Gewässern durchnumeriert.
Ordnung und Verzeichnung: Die Urprimärkatasterbände waren im Landesvermessungsamt alphabetisch nach Gemeinden geordnet; dieser Ordnungszustand wurde beibehalten. Die Urprimärkatasterbände wurden von Frau Angelika Gerber im Frühjahr 1999 verzeichnet; die Redaktionsarbeiten und die Fertigstellung des Findmittels oblag dem Unterzeichneten. Der Bestand E 251 VII besteht jetzt aus 247 Archivalieneinheiten im Umfang von 15 lfd. m. Ludwigsburg, im Dezember 1999 Dr. Martin Häusermann
Durch das 5. Organisationsedikt vom 18.11.1817 wurde anstelle der Sektion der direkten und indirekten Steuern und der Salzadministration das Steuerkollegium geschaffen, dem die Leitung des Einzugs der direkten und indirekten Steuern übertragen war. Es blieb bis zur Verreichlichung im Jahr 1919 die Zentralbehörde für die Verwaltung der Steuern, und vom Zeitraum 1828-1850 abgesehen, auch der Zölle. 1890 wurde das bisherige Steuerkollegium Abt. I, die bisherige Katasterkommission zum Steuerkollegium Abt. II umgewandelt; für gewisse Verwaltungsgegenstände und gemeinsam betreffende Personalangelegenheiten wurde das Steuerkollegium (Gesamtkollegium) geschaffen, das 1904 anstelle der Domänendirektion die Dienstaufsicht über die Kameralämter übernahm. Mit dem 1.10.1919 ging das Steuerkollegium insgesamt im Landesfinanzamt auf. Der vorliegende Bestand wurde aus dem Bestand E 251 VI konstituiert.
Behördengeschichte: a.) Württembergische Landesvermessung Durch die "napoleonische Flurbereinigung" konnte Württemberg zu Beginn des 19. Jahrhunderts sein Territorium mehr als verdoppeln. Die zahlreichen neuen Herrschaften, die dem nunmehrigen Kurfürstentum und späteren Königreich einverleibt wurden, führten gleichzeitig zur Auflösung der bisherigen einheitlichen Verwaltungsorganisation des Landes. Aus diesem Grund erließ König Wilhelm I. von Württemberg am 18. November 1817 insgesamt 11 Organisationsedikte, mit denen die Einheit der Verwaltung im Königreich wieder hergestellt werden sollte; eines dieser Edikte sah die Revision und die Neuordnung des gesamten Steuerwesens vor. Um dieses zu erreichen, musste ein neues, einheitliches Grundkataster für die Erhebung der damals wichtigsten Steuer - der Grundsteuer - erstellt werden. Die Grundlage dafür war eine genaue Flächenermittlung sämtlicher Grundstücke: die Landesvermessung. Diese wurde durch königliches Dekret vom 19. Mai 1818 angeordnet. Die Durchführung oblag der eigens dafür gegründeten Katasterkommission, an deren Spitze Staatsrat Heinrich August von Weckherlin stand. Nach einer zunächst zehnjährigen Probephase, in der vor allem die bayerischen Erfahrungen kritisch überprüft wurden, begann die Landesvermessung am 4. April 1828; bereits 1822 war die Katasterkommission mit dem Steuerkollegium vereinigt worden. Die Landesvermessung sollte jedoch nicht nur die für die Steuererhebung notwendigen Daten erheben, sondern das gesamte Königreich war zum Nutzen für möglichst viele Belange der öffentlichen Verwaltung systematisch zu vermessen; die Flurkarten wurden deshalb nicht wie in Bayern im Maßstab 1:5.000, sondern im Maßstab 1:2.500 hergestellt. Die Grundlagen der Landesvermessung bildeten Dreiecksnetze I. bis III. Ordnung mit insgesamt 32.760 trigonometrischen Punkten. Ausgangspunkt war Schloß Solitude bei Stuttgart, bei dem sich bis zum heutigen Tag der Gedenkstein für dieses Ereignis befindet. Die württembergische Landesvermessung konnte zum 1. Juli 1840 mit der Aufnahme des Oberamtes Tuttlingen abgeschlossen werden. b.) Hohenzollerische Landesvermessung Im Auftrag der Regierungen der beiden Fürstentümer Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen oblag dem württembergischen Steuerkollegium auch die Vermessung der hohenzollerischen Lande. Bereits im Jahr 1822 vermaß das Steuerkollegium die mit württembergischen Gebietsteilen im Gemenge liegenden Flurstücke der Markungen Burgau und Warmtal; ebenso im Jahre 1826 die von württembergischem und bayerischem Gebiet umschlossene Gemeinde Achberg. Die Vermessung des gesamten Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen begann am 3. Juni1841; sie stand zunächst unter der Leitung des württ. Vermessungsdirigenten v. Mittnacht, ab 1848 unter der Leitung des württ. Vermessungskommissars v. Gasser. In Hohenzollern-Hechingen wurde die Landesvermessung in den Jahren 1859 bis 1863 ebenfalls unter der Leitung v. Gassers nach württ. Vorbild durchgeführt. In Bezug auf das Vermessungswesen bilden daher Württemberg und Hohenzollern - im Gegensatz zu Baden - eine Rechtseinheit, die auch während der Zugehörigkeit Hohenzollerns zu Preußen nicht verändert wurde. c.) Publikation des Urprimärkatasters War ein Oberamtsbezirk vermessen und das Kataster aufgestellt, so erfolgte zunächst die interne Offenlegung in den betreffenden Gemeinden dieses Bezirks. Dem vom Steuerkollegium dazu beauftragten Steuerkommissar wurden von der betreffenden Gemeinde einige feldkundige Gemeinderatsmitglieder als "Urkundspersonen" zur Seite gestellt. Diese nahmen Einsicht in die Vermessungsunterlagen und den aufgestellten Kataster, um vor der allgemeinen Offenlegung mögliche Fehler zu reklamieren. Über alle diese vom Steuerkommissar durchgeführten Untersuchungen und Verhandlungen wurde ein Publikationsprotokoll erstellt. Nach dieser internen Offenlegung bei der Gemeindeverwaltung erfolgte die Publikation des Urprimärkatasters vor der versammelten Bürgerschaft. Nach der Unterrichtung über den Sinn und Zweck des Katasters wurde jedem einzelnen Grundstückseigentümer in Anwesenheit des Ortsvorstehers und der Urkundspersonen die Ergebnisse der Vermessung eröffnet. Die Beschwerdefrist betrug 8 Tage. Sofern die Beschwerden nicht sofort beigelegt werden konnten, wurden sie in einem Reklamationsverzeichnis unter fortlaufenden Nummern erfaßt, die im Primärkataster bei den betroffenen Parzellen anzugeben waren. Diese Beschwerden wurden zunächst anhand der vorhandenen Meßregister und Urkarten überprüft und die Ergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Hielt dieser seine Beschwerde weiterhin aufrecht, so war eine Nachmessung in Gegenwart der Beschwerdeführer und der Untergänger durchzuführen. Die neuen Meßergebnisse wurden in sog. Nachmessungsbrouillons erfaßt, die berichtigten Ergebnisse in den Urkarten und im Urprimärkataster nachgetragen. Nach Beendigung der Publikationsgeschäfte wurden sämtliche Unterlagen den Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürgerausschusses vorgelegt. Diese hatten nun den Urprimärkataster durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Bestandsgeschichte: Die im Jahr 1993 vom Landesvermessungsamt an das Staatsarchiv Ludwigsburg abgegebenen Urprimärkatasterbände spiegeln die Besitzverhältnisse und die Größe der jeweiligen Grundstücke zum Zeitpunkt ihrer Erstvermessung wider; die Bände wurde zu keinem Zeitpunkt fortgeschrieben. Diese Aufgabe oblag den lokalen Vermessungsbehörden, die für ihren Bezirk Duplikate der Urprimärkatasterbände erhielten. Diese Bände werden von den Staatlichen Vermessungsämtern verwahrt und bis zum heutigen Tag fortgeführt. Jede Grundstücksveräußerung, jede Grundstücksaufteilung, jeder Straßen- oder Wegebau, jeder Hausbau, jede Veränderung einer Hausnummer und jede Änderung eines Gewässerlaufes ist in ihnen seit 1818 lückenlos dokumentiert. Die Flurstücke einer Markung sind dabei nicht durchlaufend, sondern abteilungsweise, und zwar getrennt nach Gebäuden, Feldgütern, Wegen und Gewässern durchnumeriert.
Ordnung und Verzeichnung: Die Urprimärkatasterbände waren im Landesvermessungsamt alphabetisch nach Gemeinden geordnet; dieser Ordnungszustand wurde beibehalten. Die Urprimärkatasterbände wurden von Frau Angelika Gerber im Frühjahr 1999 verzeichnet; die Redaktionsarbeiten und die Fertigstellung des Findmittels oblag dem Unterzeichneten. Der Bestand E 251 VII besteht jetzt aus 247 Archivalieneinheiten im Umfang von 15 lfd. m. Ludwigsburg, im Dezember 1999 Dr. Martin Häusermann
247 Bände (14,8 lfd. m)
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
13.11.2025, 14:40 MEZ