Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn ("Haylprunn") bestätigen, dass vor ihrem Schiedsgericht Hans von Helmstatt zu Grombach ("Grün-") für sich und Wiprecht von Helmstatt mit Adam Myßner als Anwalt und Anna von Vellberg, Frau Heinrichs von Helmstatt, mit Bernhard, Pfarrer zu Meimsheim ("Mainßhain"), als Anwalt über geschuldete Zinsen Heinrichs von Helmstatt verhandelt haben, die Hans und Wiprecht von Helmstatt als Bürger bezahlen mußten und dafür schadlos gehalten werden wollen. Hans von Helmstatt fordert die Schuld von Anna, da sie den Besitz des kranken Heinrich innehabe, seine Schuld älter sei als ihr 1 Jahr altes Widdum und dieses daher mithafte. Anna besteht auf der Nichthaftung des Widdums nach dem Vorbild der Witwe des verschuldeten Melchiors von Hirschhorn; sie besitze lediglich ihr Widdum, das ihr von Heinrich erst auf Rappenau, dann auf Bonfeld verschrieben worden sei und beim Verkauf Bonfelds an Hans von Gemmingen wie auch durch das Hofgericht Rottweil ausdrücklich als Widdum anerkannt worden sei. Das Schiedsgericht verweist den Prozeß vor das Hofgericht Rottweil. Siegler: Aussteller