Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, bekennt, daß ihn seine Mutter Margarete von Sombreff, Gräfin von Virneburg, Witwe, nach Luxemburg vor seinen Herrn, [Karl] Herzog von Burgund und Brabant, Limburg und Luxemburg, geladen (bedagen) hat. An diese Verpflichtung fühlt er sich zwar nicht gebunden, bevollmächtigt jedoch vor dem Gericht, Schultheiß und Schöffen zu Monreal zu Ehren seines Herrn und seiner Mutter, aus Achtung (lieve) vor dem Gericht, und weil er zur Zeit wegen anderer noetsachen unabkömmlich ist, seine Freunde Wernhart, Herrn zu Lynther, Damian (Daeme) von Gönnersdorf (Gonderstorff) und Nikolaus (Claeß) Baumeister von Luxemburg als seine monperer und vormunder. Diese haben das Recht, die Klage seiner Mutter anzunehmen, ihr zu begegnen, zu teidingen und seine Sache zu vertreten. Sofern nötig, sollen sie bei Anklagen (beswert) gegen Philipp sich beroiffen, an alle zuständige Richter heischen und ansonsten für ihn alles Rechtmäßige als mompern vornehmen. Sie können auch an ihre Stelle andere munpere setzen, die die gleichen Rechte haben. Philipp gelobt, die auszuhandelnden Schiedsprüche einzuhalten und zu vollziehen. Sr.: Ausst. und (erbeten) Schultheiß und Gericht der stat Monreal: Hilger Hofkemper (Hoeffkemperer) von Niederbruch (Nydbroich), Schultheiß, Tilmann von Linden und Tilmann Wichter, Schöffen zu Monreal. Beglaubigung durch den kaiserlichen Notar Tilmannus Schönau (Schonauwe) von Attendorn (Attendarn), Dekan zu Münstermaifeld, Diözese Trier, in Gegenwart der Zeugen Emmerich von Lahnstein und Karl von Monreal, beide Knappen (armigeri). Ausf. Perg. - 4 Sg. anh., 1, 3 u. 4 besch., 2 Rest - Rv.