Nachdem die Ehe der Anna von Alt Krickenbeck gen. Dükker mit Adolfvon Waldoes kinderlos geblieben war, hatte deren Familie gegen die Nachfahren ihres Mannes aus 2. Ehe auf Rückfall von Morgengabe (1000 Tlr.) und einer Erbabfindung von 1500 Tlr. geklagt. Die Vorinstanzen hatten den Anspruch auf Rückzahlung der 1500 Tlr. bestätigt. Die Appellanten wenden dagegen inhaltlich ein, der nicht im Ehevertrag, sondern nur in dem gerichtlich nie in verwertbarer Form vorgelegten Erbteilungsvertrag vorbehaltene Rückfall (revolutio) des Geldes bei Kinderlosigkeit habe sich auf beide Ehepartner, nicht allein auf diese Ehe bezogen, der Mann aber habe in 2. Ehe Kinder gehabt. Auch habe Anna ihren gesamten Besitz ihrem Mann vermacht. Vor allem aber wenden sich die Appellanten gegen das Urteil, da es ohne Berücksichtigung ihrer Einwände gegen die Appellaten gefällt worden sei, die nicht im Reich ansässig und begütert seien und sich nicht hinreichend als berechtigt, das Verfahren fortzuführen, qualifiziert hätten (exceptio satisdotalis ac qualificatione). Der appellatische Prokurator bezog sich in einem mündlichen Antrag, da in der gegnerischen Klageschrift nichts Erhebliches oder Neues vorgebracht werde, allein auf die Acta priora.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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